BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11
BVerfG 17. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Maklerprovision nach Abschluss eines Maklervertrags per E-Mail. Die Beklagte widerruft den Vertrag unter Berufung auf fehlende Widerrufsbelehrung gemäß §§ 312c Abs. 1, 312b ff. BGB. Die Berufung wurde durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des OLG auf, da die Zurückweisung der Berufung ohne Zulassung der Revision das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Anwendbarkeit von § 312b BGB auf Maklerverträge ist klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung.

Praxishinweis
Bei Streit über die Anwendbarkeit von Fernabsatzrecht auf Maklerverträge ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. ist nur bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2246/11
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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