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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.06.2002 - 8 WF 105/02 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 105/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGG § 13 a
Vorinstanz
AG Naumburg F; 30.01.2002; 21/00
Leitsatz
Das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren hat nicht die Funktion, eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen.
Deshalb ist eine erneute Festsetzung nur zulässig, wenn der Erstbeschluss vollstreckt wurde - die beabsichtigte Wirkung damit aber nicht erzielt werden konnte.
Aus dem Beugecharakter des Zwangsgeldes ergibt sich die Notwendigkeit, die zu erzwingende Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass durch Vornahme der Handlung oder Abgabe der Erklärung die Vollstreckung abgewandt werden kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 105/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
...
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping sowie die Richterin am Amtsgericht Schöllmann
am 11. Juni 2002
beschlossen:
Tenor
Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer hat das Amtsgericht Naumburg am 30. Januar 2002 einen Zwangsgeldbeschluss erlassen, weil der Beklagte entgegen einer Verpflichtung aus einem Urteil des Amtsgerichts vom 13. April 2000 nicht Auskunft über sein Einkommen erteilt hat. Zuvor, am 11. Juli 2000 hatte das Amtsgericht gleichfalls wegen derselben Auskunftserteilungsverpflichtung bereits einen Zwangsgeldbeschluss gegen den Beschwerdeführer erlassen, ohne das dieser Beschluss erfolgreich vollstreckt worden ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig und begründet. Der angefochtene Zwangsgeldbeschluss ist nicht rechtmäßig erlassen worden. Das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren hat nicht die Funktion, eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen und dadurch die Befolgung der gerichtlichen Verfügung, bzw. Anordnung, zu erzwingen. Deshalb ist eine erneute Zwangsgeldfestsetzung erst dann zulässig, wenn die - erfolgreiche - Vollstreckung des ersten, bzw. eines vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nicht den erhofften Erfolg gezeigt hat. Da der Zwangsgeldbeschluss aus dem Juli 2001 in dem o. g. Sinne nicht erfolgreich vollstreckt worden ist, der Beschwerdeführer hat weder das dort festgesetzte Zwangsgeld gezahlt noch die ihm aufgegebene Auskunft erteilt, war die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Januar 2002 unzulässig. Allein schon aus diesem Grunde war der Beschluss aufzuheben.
Darüber hinaus leidet der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss noch an weiteren Mängeln. Denn der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss muss die geförderte Handlung so konkret beschreiben, dass der Schuldner in die Lage versetzt ist, zur Abwendung der Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung vollständig nachzukommen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2000, 8 WF 188/00, OLG Naumburg, Beschluss vom 15.11.2000, 8 WF 212/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 08.12.1998, 8 WF 317/98; und OLG Naumburg Beschluss vom 06.08.1999, 3 WF 115/99 sowie Beschluss vom 27.03.2001, 8 WF 40/01). Dies bedeutet, in dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss musste die Auskunftsverpflichtung, so wie sie in dem Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2000 tenoriert wurde, entweder ausdrücklich niedergeschrieben werden oder es musste auf sie so Bezug genommen werden, dass der Inhalt der Auskunftsverpflichtung ohne Weiteres erkennbar ist. D. h., die Bezugnahme muss so erfolgen, dass hier im vorliegenden Fall der Tenor des zu vollstreckenden Urteils als Anlage zum Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss hinzugenommen wird. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss nicht. Die eben genannten Voraussetzungen gelten im übrigen auch dann, wenn wie hier die Festsetzung des Zwangsgeldes ausdrücklich vorher angedroht wird. Vor diesem Hintergrund begegnet deshalb nicht nur der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2000 erheblichen Bedenken, sondern auch die jeweiligen Androhungen eines Zwangsgeldes. Der Zwangsgeldbeschluss vom 11.Juli 2001 war allerdings nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens, weil der Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Aufhebung dieses Beschlusses war insoweit nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.