BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 4 StR 632/11
BGH 10. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen besonders schweren Raubes, Diebstahls, Urkundenfälschung sowie Unterschlagung verurteilt. Er tankt mit entwendeten Kennzeichen, um unerkannt zu bleiben, zahlt jedoch nicht. Die Feststellungen zu Wahrnehmung der Tankvorgänge durch Personal sind unvollständig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert die Verurteilung wegen Unterschlagung in (versuchten) Betrug gemäß §§ 263, 246 Abs. 1 StGB, da der Täter durch Täuschungshandeln (Vortäuschen der Zahlungsbereitschaft) einen Vermögensvorteil erlangt. Unterschlagung ist subsidiär, da der Täter Besitz durch Täuschung erlangt. Die Änderung berührt den Strafrahmen nicht.

Praxishinweis
Bei Tankvorgängen mit entwendeten Kennzeichen und Täuschung über Zahlungsbereitschaft ist (versuchter) Betrug statt Unterschlagung anzunehmen. Dies beeinflusst die Strafzumessung nicht, kann aber die rechtliche Würdigung der Tatbestände präzisieren. Revisionen ohne weitere substantielle Einwände bleiben erfolglos.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 4 StR 632/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 632/11
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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