BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.05.2019 - 1 BvQ 43/19
OVG Berlin-Brandenburg 13. Mai 2019
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BVerfG 15. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine politische Partei, begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Beklagten, eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einen beantragten Fernseh-Wahlwerbespot auszustrahlen. Die Beklagte verweigert die Ausstrahlung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht gewährt die einstweilige Anordnung, da die Verwaltungsgerichte zu Unrecht einen evidenten Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen haben. Maßgeblich ist allein der Werbespot selbst, nicht das Parteiprogramm. Ein volksverhetzender Inhalt ist nicht evident, sodass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt.

Praxishinweis
Die Ausstrahlung von Wahlwerbespots darf nur bei einem klaren, schwerwiegenden Verstoß gegen Strafrecht (hier § 130 StGB) untersagt werden. Die Prüfung muss sich auf den Spot selbst beschränken, nicht auf parteipolitische Hintergründe. Dies stärkt den Schutz politischer Meinungsäußerungen im Wahlkampf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.05.2019 - 1 BvQ 43/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvQ 43/19
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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