BVerwG, Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13/22
VG Würzburg 6. Februar 2020
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VGH Bayern 20. Juli 2022
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BVerwG 18. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird von der Beklagten zum Ersatz von Feuerwehrkosten für die Beseitigung einer nicht zuordenbaren Ölverschmutzung auf der Bundeswasserstraße Main herangezogen. Die Klägerin bestreitet eine Verpflichtung zur Kostentragung und verweist auf die fehlende Eigentumsfähigkeit des Wassers gemäß § 4 Abs. 2 WHG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Revision zurück. § 4 Abs. 2 WHG gilt auch für Bundeswasserstraßen nicht als Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des fließenden Wassers, da Art. 89 Abs. 1 GG den Bund als Eigentümer des gesamten Wasserwegs bestimmt. Die Klägerin ist nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG zur Beseitigung der akuten Umweltgefahr verpflichtet. Die Heranziehung nach Art. 28 BayFwG ist nicht durch Bundesrecht, insbesondere KrWG, gesperrt.

Praxishinweis
Eigentum an Bundeswasserstraßen umfasst auch das fließende Wasser; daraus folgt eine wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast zur Gefahrenabwehr bei Ölverschmutzungen. Kostenersatzansprüche der Feuerwehr gegenüber dem Bund sind zulässig, auch wenn der Verursacher unbekannt bleibt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13/22
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 13/22
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2024
    Amtliche Quelle :

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