Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
6. Mai 2026
6. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
- 1.
- der Marktprämie nach § 20,
- 2.
- der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
- 3.
- dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
- 4.
- der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
(1a) (weggefallen)
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
- 1.
- jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
- 2.
- Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
- a)
- diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
- b)
- der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
- c)
- kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.
Fußnote
(+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 21b Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)