BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06
BGH 18. Dezember 2008
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BGH 25. März 2010

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn für Mehrmengen an Betonstahl gemäß VOB/B. Die Beklagte bestreitet die Zahlung, da der Einheitspreis für die Mehrmengen um das Achthundertfache überhöht sei. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Preisvereinbarung nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 bzw. Nr. 5 VOB/B.

Entscheidungsgründe
Der BGH prüft die Sittenwidrigkeit der Preisvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie ein vermutetes verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers führen zur Vermutung der Nichtigkeit. Die überhöhte Preisvereinbarung für Mehrmengen ist nicht durch niedrige Preise in anderen Positionen entkräftbar. Anstelle der nichtigen Vereinbarung gilt die Vergütung nach dem üblichen Preis (§ 632 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis
Bei extrem überhöhten Einheitspreisen für Mehrmengen kann die Preisvereinbarung sittenwidrig und nichtig sein. Die Vergütung erfolgt dann nach dem ortsüblichen Preis. Unternehmer müssen ihre Kalkulation offenlegen, um die Vermutung des verwerflichen Gewinnstrebens zu widerlegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 201/06
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2008
    Amtliche Quelle :

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