BGH
17. September 2009
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BGH
26. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - IX ZB 284/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 284/08 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 26. Oktober 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanz
AG Hanau; 16.10.2008; 70 IN 257/06 / LG Hanau; 07.11.2008; 3 T 293/08