BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16
VG Köln 6. Dezember 2012
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OVG Nordrhein-Westfalen 13. August 2013
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OVG Nordrhein-Westfalen 10. Dezember 2015
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BVerwG 21. Juni 2017
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BVerwG 31. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt 1986 den Doktorgrad, dem später aufgrund zahlreicher Plagiatsstellen in ihrer Dissertation die Eigenständigkeit abgesprochen wurde. Nach einer ersten Prüfung 1991 wurde das Entziehungsverfahren eingestellt, 2012 erfolgte die Entziehung des Doktorgrades durch die Fakultät.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Wirksamkeit der Entziehung nach § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung i.V.m. § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW. Die Mitteilung von 1991 stellt keinen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt dar. Die Entziehung ist verfassungsgemäß, da Hochschulen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts wissenschaftliches Fehlverhalten sanktionieren dürfen. Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Dissertation rechtfertigt die Entziehung auch nach Jahrzehnten.

Praxishinweis
Die Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung bei der Dissertation ist auch nach langem Zeitraum möglich. Hochschulen dürfen nach § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW eigenverantwortlich Entziehungsregelungen treffen. Formlose Mitteilungen begründen keinen dauerhaften Entziehungsschutz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 3/16
    Entscheidungsdatum : 20. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

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