BGH, Urteil vom 13.07.2022 - VIII ZR 329/21
BGH 13. Juli 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt über die Beklagte als Vorverkaufsstelle Eintrittskarten für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung. Sie verlangt Rückerstattung des Ticketpreises. Die Beklagte verweigert die Zahlung, verweist auf die Veranstalterin und bietet Wertgutscheine an. Die Klage wird in der Berufungsinstanz abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346, 312g, 355, 357, 313 BGB. Die Beklagte hat durch Übereignung der Eintrittskarten ihre Leistungspflicht erfüllt; sie haftet nicht für die pandemiebedingte Absage. Ein Widerrufsrecht besteht nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Die Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB entbindet von Rückzahlungspflichten, eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist unzumutbar.

Praxishinweis
Vorverkaufsstellen haften nicht für pandemiebedingte Veranstaltungsabsagen, da sie nur das Teilnahmerecht übertragen. Rückerstattungsansprüche sind gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Gutscheinlösung schützt Veranstalter und Vorverkaufsstellen vor sofortigen Rückzahlungsansprüchen bei pandemiebedingten Absagen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2022 - VIII ZR 329/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 329/21
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2022
Amtliche Quelle :

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