BGH, Urteil vom 21.09.2022 - 6 StR 47/22
LG Weiden/Oberpfalz 20. August 2021
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BGH 21. September 2022
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LG Weiden/Oberpfalz 16. November 2022

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Sachverhalt
Drei Angeklagte konsumieren gemeinsam Alkohol; zwei unterstützen einen stark alkoholisierten Freund, der stürzt und später in einem Flutkanal ertrinkt. Die Angeklagten Gr. und Mo. werden wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) verurteilt, der Angeklagte G. wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Garantenstellung der Angeklagten Gr. und Mo. durch Übernahme der Obhut, da sie den Geschädigten aus sicherem Umfeld entfernten und keine Hilfe leisteten. Ein bedingter Tötungsvorsatz wird verneint, da keine Billigung des Todes vorliegt. Die unterlassene Hilfeleistung des Angeklagten G. wird bejaht, jedoch ohne Garantenpflicht.

Praxishinweis
Garantenpflichten nach § 221 StGB setzen eine tatsächliche Übernahme der Obhut voraus, die über bloße Hilfestellung hinausgeht und eine Gefahrenlage verschärft. Die Abgrenzung zu bloßer unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist entscheidend für die Strafbarkeit. Vorsatz erfordert mehr als bloße Gefährdungserkenntnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.09.2022 - 6 StR 47/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 6 StR 47/22
Entscheidungsdatum : 21. September 2022
Amtliche Quelle :

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