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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 114/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 114/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 16. März 2020 - 8 U 246/19 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Plattform "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend.
Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der Beklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Das entsprechende Vertragsverhältnis wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen und "Gemeinschaftsstandards" (Stand: 19. April 2018) geregelt.
Um den 11. Juni 2018 "postete" der Kläger unter Verwendung seines Nutzerkontos auf der Plattform der Beklagten einen Kommentar zu einem durch die A. Südthüringen geteilten Artikel mit der Überschrift "Opfer war erst 15 Jahre alt - Täter ist polizeibekannt und stellt sich", der sich mit einer tödlichen Messer attacke in V. auf ein 15jähriges Mädchen durch einen türkischstämmigen Mann befasste. Der Kommentar des Klägers hierzu hat den Inhalt: "Täglich Mord, Vergewaltigung und Totschlag von Merkills Fachkräften
…".
Die Beklagte entfernte den Kommentar des Klägers am 11. Juni 2018 unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Bestimmungen und der Gemeinschaftsstandards. Zugleich sperrte sie das Nutzerkonto des Klägers für bestimmte Funktionen für einen Monat. Der Kläger konnte trotz dieser Maßnahme weiter auf sein Nutzerkonto zugreifen und dessen Inhalte ansehen. Ihm war es aber nicht mehr möglich, Inhalte zu teilen oder zu veröffentlichen. Auch eine Versendung von Nachrichten über den integrierten Messenger-Dienst war nicht mehr möglich. Am 12. Juli 2018 hob die Beklagte diese Maßnahmen wieder auf.
Der Kläger hält die Löschung seines Beitrags sowie die vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos für rechtswidrig. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung (Klageantrag zu 1) sowie von der Beklagten die Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klageantrag zu 2), Unterlassung der erneuten Sperrung für das Einstellen des gelöschten Beitrags und der erneuten Löschung des Beitrags (Klageantrag zu 3), Auskunft darüber, ob die Sperre durch ein - gegebenenfalls zu benennendes - beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag zu 4 ) und ob die Beklagte hinsichtlich der Löschung von Beiträgen oder der Sperrung von Nutzern konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder - gegebenenfalls zu benennenden - nachgeordneten Dienststellen erhalten habe (Klageantrag zu 5), Schadensersatz i.H.v. 1.500 EUR (Klageantrag zu 6) und Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 7).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 6.500 EUR beschwert.
a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur für einen begrenzten Zeitraum von 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen durchgehend möglich. Die mit der Teilsperrung des Kontos verbundene Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit war zudem auf die Plattform der Beklagten beschränkt (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Der Kläger konnte weiterhin über andere Internet-Plattformen, E-Mails und alle anderen Medienarten kommunizieren. Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/ Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Teilsperre eines F. -Nutzerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 EUR zu bewerten (siehe bereits Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13; vgl. auch § 52 Abs. 2 GKG: Streitwert von 5.000 EUR bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts). Die zeitliche und inhaltliche Begrenzung der Sperre ergeben jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine geringere Beschwer des Klägers. Auch darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; so auch OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8). In dieses sind die Anträge des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen. Daraus ergibt sich für die 30tägige Kontosperre jedenfalls kein höherer Wert als 2.500 EUR.
Die vorliegende Fallkonstellation kann nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; anders OLG Dresden aaO Rn. 3 f). Eine Ehrverletzung stellt einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikationsmöglichkeit auf einer Internetbasierten Plattform. Dass auf dieser Plattform im Hinblick auf den Kläger ehrverletzende Äußerungen erfolgt sind, gegen die er sich während der Sperre nicht hat zur Wehr setzen können, ist nicht geltend gemacht.
Im Ansatz ist somit bei der hier verhängten 30tägigen Sperre des F. - -Nutzerkontos von einem Streitwert in Höhe von 2.500 EUR auszugehen. Hiervon ist - da es sich (nur) um einen Feststellungsantrag handelt - ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 mwN).
Denn es handelt sich nicht um die Untersagung einer gegenwärtigen oder künftigen Sperre, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre. Auf diese Weise ergibt sich für den Klageantrag zu 1 eine Beschwer von 2.000 EUR.
b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden könnte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8 und OLG Koblenz aaO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die Kontosperre - ein Betrag von 500 EUR angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klägers an seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie beruft sich allein auf den bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmenden Streitwert von 5.000 EUR. Indes sind - wie ausgeführt - mit den vorgenannten Umständen Anhaltspunkte für ein deutlich geringeres Interesse des Klägers gegeben.
c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperrung bezogenen Klageantrags zu 3 ist zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 1 und 2 bereits zwei dem Klageantrag zu 3 ähnliche, lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Nutzerkonto betreffende identische Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand haben.
Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 1 und 2 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 EUR angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.
d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 EUR übersteigende Ansprüche gegen ein mit der Kontosperre beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 EUR.
e) Hinsichtlich des Klageantrages zu 5 bemisst der Senat die Beschwer des Klägers ebenfalls mit 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 EUR übersteigende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen beabsichtigt.
f) Soweit das Berufungsgericht den auf Zahlung von 1.500 EUR gerichteten Klageantrag zu 6 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klägers mit diesem Betrag anzusetzen.
Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt:
Klageantrag zu 1: 2.000 EUR Klageantrag zu 2: 500 EUR Klageantrag zu 3: 1.500 EUR Klageantrag zu 4: 500 EUR Klageantrag zu 5: 500 EUR Klageantrag zu 6: 1.500 EUR
Gesamtbeschwer: 6.500 EUR.
Unterschrift
Herrmann Remmert Reiter
Kessen Herr
Vorinstanz
LG Coburg; 31.07.2019; 24 O 422/18 / OLG Bamberg; 16.03.2020; 8 U 246/19