BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
ArbG Düsseldorf 15. Februar 2012
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LAG Düsseldorf 10. Juni 2016
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BAG 21. März 2018
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LAG Düsseldorf 9. August 2019
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BAG 5. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschäftigungstitel, da der titulierte Arbeitsplatz infolge konzernweiter Umstrukturierungen weggefallen sei. Der Beklagte verlangt die Weiterbeschäftigung oder eine gleichwertige Tätigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist die titulierte Beschäftigung zwar unmöglich, jedoch kann die Klägerin dem Beklagten eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen (§§ 611, 315 BGB). Das Dolo-agit-Gegenrecht aus § 242 BGB verhindert die Berufung auf Unmöglichkeit, da der Beklagte Schadensersatz statt der Leistung verlangen könnte.

Praxishinweis
Arbeitgeber können sich im Vollstreckungsabwehrverfahren nicht auf Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes berufen, wenn eine anderweitige vertragsgemäße Beschäftigung möglich ist. Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers zur Zuweisung anderer Tätigkeiten bleibt bestehen und ist im Zweifel durch Schadensersatzansprüche flankiert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 560/16
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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