BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 23. Oktober 2019
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LG Berlin 30. März 2020
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BGH 12. Oktober 2021
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BGH 13. Oktober 2021
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BGH 14. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte zahlte Mietrückstände nicht vollständig, worauf die Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich nach §§ 543, 573 BGB kündigte. Nach Klagezustellung beglich der Beklagte die Rückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass die Schonfristzahlung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ausschließlich die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB heilt, nicht jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar oder analog auf die ordentliche Kündigung anwendbar. Gesetzeswortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsgeschichte sprechen gegen eine Erweiterung.

Praxishinweis
Schonfristzahlungen entfallen nur die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nicht aber einer ordentlichen Kündigung aus demselben Grund. Vermieter können daher bei Mietrückständen weiterhin ordentliche Kündigungen aussprechen, auch wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist zahlt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 91/20
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2021
    Amtliche Quelle :

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