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Über die Entscheidung
| Zitat : | OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 L 269/03 |
|---|---|
| Gericht : | OVG Mecklenburg-Vorpommern |
| Aktenzeichen : | 3 L 269/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
GG Art. 16a Abs. 1 AsylVfG § 78 Abs. 3
Vorinstanz
VG Greifswald; 01.10.2003; 2 A 229/97 As
Leitsatz
Weder gibt es eine generelle Regel, dass die Aussage bei der Anhörung beim BAFl immer höheres Gewicht haben muss als weitere spätere Aussagen an anderer Stelle, noch gibt es eine generelle Regel, dass die Aussage vor dem Verwaltungsgericht wegen der zwischen der Ausreise und der ersten mündlichen Verhandlung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeitspanne ein geringeres Gewicht haben muss als frühere Aussagen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Tenor
Az.: 3 L 269/03
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Antrag auf Zulassung der Berufung -
hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 11. Mai 2004 in Greifswald
beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2003 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2003 bleibt erfolglos. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor.
Der Kläger hält die Frage für von grundsätzlicher Bedeutung, ob
die Ausführungen eines Asylbewerbers im Rahmen des Asylverwaltungsverfahrens und diejenigen in der mündlichen Verhandlung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der richterlichen Feststellung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung inhaltlich gleichwertig gewichtet werden (können) wenn zwischen beiden Verfahren fast 7 Jahre vergangen sind.
Mit dieser ausdrücklich geltend gemachten Rechtsfrage erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn mit ihr eine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird und zu erwarten ist, dass die Klärung dieser Rechtsfrage der Weiterentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung dienen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gewichtung von Aussagen im Rahmen eines asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des daran sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens ist eine Frage des Einzelfalles, für die verallgemeinerungsfähige Aussagen nicht getroffen werden können. So ist bereits die Frage, welches Gewicht den Aussagen bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beikommt, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Entsprechendes gilt für die weiteren im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen einschließlich der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Wie die jeweiligen Aussagen gewichtet werden, entzieht sich aufgrund der Unterschiedlichkeiten der jeweiligen Einzelfälle einer allgemeinen und damit zwangsläufig schematischen Regel. Ebensowenig wie es keine generelle Regel geben kann, dass die Aussage bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge immer höheres Gewicht haben muss als weitere spätere Aussagen an anderer Stelle, gibt es keine Regel, dass die Aussage vor dem Verwaltungsgericht wegen der zwischen der Ausreise und der ersten mündlichen Verhandlung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeitspanne ein geringeres Gewicht haben muss als frühere Aussagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2003 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).