BPatG, Urteil vom 11.11.2025 - 3 Ni 23/23
BPatG 11. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die vollständige Nichtigkeit des europäischen Patents EP 3 071 625 betreffend die Verwendung eines biobasierten Klebebands zum Ummanteln von Kabelsätzen. Die Beklagte verteidigt das Patent in mehreren eingeschränkten Fassungen (Hilfsanträge 1 bis 10). Streitentscheidend ist die Patentfähigkeit nach Art. 52, 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht erklärt die erteilte Fassung und die Hilfsanträge 1, 3, 5, 7, 8 für nichtig mangels erfinderischer Tätigkeit. Die Verwendung nach Hilfsantrag 9 ist patentfähig, da die Kombination des biobasierten Polyester-Gewebeträgers mit dem Stand der Technik (NK9, NK14) nicht naheliegt. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlende unmittelbare Zugänglichkeit der Lehre und die Abgrenzung zu bekannten Fasernetzen.

Praxishinweis
Für die Verteidigung biobasierter Klebeband-Patente ist die genaue Ausgestaltung des Trägermaterials entscheidend. Die Verwendung von Gewebe- und Gittergewebe-Trägern kann patentfähig sein, während allgemeinere oder weiter gefasste Trägermaterialien regelmäßig an der erfinderischen Tätigkeit scheitern. Revision ist zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Urteil vom 11.11.2025 - 3 Ni 23/23
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 3 Ni 23/23
    Entscheidungsdatum : 10. November 2025
    Amtliche Quelle :

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