Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Fußnote
(+++ § 162: Zur Nichtanwendung vgl. § 167b Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 16
- 1. Monika ClausiusEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. November 2021
- 2. KindschaftssachenEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/ · 21. April 2022
- 3. KindesanhörungEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. Verbesserung des Kinderschutzes durch Änderung des Familienverfahrensrechts? (BT-Drucks. 360/20)Eingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/ · 13. Oktober 2020
- 5. DatenübermittlungEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. KindeswohlgefährdungEingeschränkter ZugriffWerner Schwamb · https://www.otto-schmidt.de/ · 19. April 2021
- 7. FamilienverfahrensrechtEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2025
- 8. Kinderschutz im familiengerichtlichen VerfahrenEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/