BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 4 BN 18/18
BVerwG 5. März 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, Plannachbarin, wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein kohlebefeuertes Industriekraftwerk. Streitentscheidend sind Fragen zu § 12 Abs. 1 BauGB, § 1a BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG sowie zu Lärmschutzregelungen und Natura 2000-Schutzgebieten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz abgelehnt. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung zur Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers (§ 12 BauGB), billigt die Abwägung zu Flora-Fauna-Habitat-Gebieten und Lärmschutz (TA Lärm, DIN 45691) und verneint Verfahrensfehler bei Beweiswürdigung und Abwägung. Normverwerfungskompetenz und zulässige Lärmwerte bedürfen keiner Klärung.

Praxishinweis
Vorhabenbezogene Bebauungspläne erfordern keine gesonderten Nachweise zur Leistungsfähigkeit ohne konkrete Anhaltspunkte. Lärmschutzabwägungen können Überschreitungen der TA Lärm-Richtwerte zulassen. Verfahrensrügen zu Beweiserhebungen und Aktenwidrigkeit sind restriktiv zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 4 BN 18/18
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 BN 18/18
    Entscheidungsdatum : 4. März 2019
    Amtliche Quelle :

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