BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11
LAG Baden-Württemberg 3. Februar 2011
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BAG 11. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel, die Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die private und berufliche Zukunft ausdrückt. Die Beklagte erteilte ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Beurteilung, jedoch ohne Dankesformel. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 109 Abs. 1 und 2 GewO. Persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche gehören nicht zum gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Umformulierung einer Schlussformel besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, nicht aber mit einer vom ihm vorgegebenen Formulierung.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Dankes- oder Wohlwollensformeln in Arbeitszeugnissen aufzunehmen. Arbeitnehmer können bei Unzufriedenheit nur die Entfernung der Schlussformel verlangen, nicht deren Ergänzung oder Änderung. Die Schlussformel ist keine gesetzliche Zeugnisbestandteil.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 227/11
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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