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1. Januar 2023
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.
Fußnote
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 37 EGAO +++)
(+++ § 199: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Fachbeiträge • 58
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- 8. SteuernewsEingeschränkter Zugriffwww.zeilhofer.de · 27. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 12
- 1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2017BMF Schreiben · 31. Dezember 2017
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014