Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.
Fußnote
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 37 AOEG 1977 +++)
(+++ § 199: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Fachbeiträge • 15
- 1. Beschleunigung der Betriebsprüfung ab 2025 - das sind die Neuerungen für die PraxisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Januar 2025
- 2. Beschleunigung der Betriebsprüfung ab 2025 - das sind die Neuerungen für die PraxisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Januar 2025
- 3. Zum grenzüberschreitenden InformationsaustauschEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 6. November 2018
- 4. Kann ein Außenprüfer der Amtsbetriebsprüfungsstelle seine regelmäßige Arbeitsstelle am Sitz des Finanzamtes haben?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. September 2017
- 5. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va