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30. Juni 2013
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1. Januar 2023
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6. Dezember 2024
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Absatz 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
Fußnote
(+++ § 200: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 19b u. 37 EGAO u. § 5 Abs. 2 InvStG u. § 74 Abs. 2 AlkStV +++)
(+++ § 200: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
Fachbeiträge • 155
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Öffentliche Quellen • 17
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- 2. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 3. Grundsätze zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 14. Mai 2004
- 4. Betriebsstätten-VerwaltungsgrundsätzeBMF Schreiben · 25. August 2009
- 5. Verwaltungsgrundsätze-VerfahrenBMF Schreiben · 12. April 2005
- 6. Betriebsstätten-VerwaltungsgrundsätzeBMF Schreiben · 24. Dezember 1999
- 7. Grundsätze zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 22. Dezember 2023
- 8. Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 20. Juli 2023