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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 10.02.2020 - B 2 U 143/19 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 2 U 143/19 B |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2020 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 4. April 2016, Az: S 115 U 288/12 vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juni 2019, Az: L 21 U 70/16, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. sowie die Rechtsanwältin Ba., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6.6.2019 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 4.4.2016, mit der diese einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles verfolgt hat, zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Schreiben vom 10.8.2019 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bzw einer Rechtsanwältin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie in ihren Schreiben vom 10.8., 16.8. und 10.9.2019, denen weitere Unterlagen beigefügt waren, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und die Art und Weise der Erstattung der Gutachten sowie ihrer Würdigung gerügt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) . Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3) . Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Lage wären, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. Dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht erkennbar. Allein, dass der Rechtsstreit für die Klägerin sowie verschiedene Versicherungsträger von großer, auch finanzieller Bedeutung ist, genügt nicht.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Weder trägt die Klägerin vor noch ist ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg aufgezeigt werden und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung durch das LSG rügt, kann hierauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten und Ablehnung von gestellten Anträgen ist nicht ersichtlich, dass ein Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin mit Erfolg einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufzeigen und dieser vorliegen könnte.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG) .
Die Klägerin kann, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG) . Zu diesem Personenkreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört ihr durch sie bevollmächtigter Ehemann nicht. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.