BFH, Urteil vom 02.07.2025 - II R 19/22
FG München 20. April 2022
>
BFH 2. Juli 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt Miteigentumsanteile an unbebauten Grundstücken von der Beklagten. Vertraglich tragen Käufer und Verkäufer die Grunderwerbsteuer je zur Hälfte. Die Klägerin ist zugleich Mehrheitsgesellschafterin der erwerbenden Person und beeinflusst maßgeblich die Bebauung. Das Finanzamt setzt Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Baukosten fest.

Entscheidungsgründe
Das Finanzamt verletzt § 121 AO, da es die Inanspruchnahme der Klägerin als alleinige Steuerschuldnerin trotz abweichender vertraglicher Steueraufteilung nicht begründet. Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Erwerber mit bestimmendem Einfluss auf Bebauung zur Veräußererseite zählt und als Bauherr anzusehen ist.

Praxishinweis
Bei gemeinsamer Steuertragung ist die vollständige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch das Finanzamt zu begründen. Erwerber mit maßgeblichem Einfluss auf Bebauung gelten grunderwerbsteuerlich als Bauherr und unterliegen nicht der Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1BFH-LeitsatzentscheidungenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 27. November 2025

  • 2BFH-LeitsatzentscheidungenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 27. November 2025

  • 3Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 02.07.2025 - II R 19/22
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 19/22
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text