BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
OLG Hamm 20. November 2008
>
AG Bad Oeynhausen 8. Januar 2009
>
BVerfG 21. Juli 2010
>
BVerfG 20. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Vater eines nichtehelichen Kindes begehrt gegen den Willen der Mutter die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge. Die Mutter verweigert die Zustimmung, das Familiengericht lehnt eine Übertragung der Sorge auf den Vater ab. Streitentscheidend sind §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB für verfassungswidrig, da sie dem Vater bei fehlender Zustimmung der Mutter keine gerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob eine gemeinsame oder alleinige Sorge dem Kindeswohl entspricht. Der generelle Ausschluss verletzt Art. 6 Abs. 2 GG unverhältnismäßig, da die Annahme des Gesetzgebers, die Mutter verweigere nur aus Kindeswohlgründen, nicht zutrifft.

Praxishinweis
Vätern nichtehelicher Kinder ist bei Zustimmungsverweigerung der Mutter künftig ein gerichtlicher Antrag auf gemeinsame oder alleinige Sorge zu ermöglichen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Bis zur Neuregelung sind §§ 1626a, 1672 BGB mit Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht eine Einzelfallprüfung vornimmt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 420/09
    Entscheidungsdatum : 20. Juli 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text