BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
BVerfG 15. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach Insolvenz seines Arbeitgebers die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung, die vor dem 1.1.2001 abgeschlossen wurde. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG war die Anwartschaft noch nicht unverfallbar, da die Zehnjahresfrist nicht erfüllt ist.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint einen Eigentumsverstoß aus Art. 14 Abs. 1 GG, da unverfallbare Anwartschaften geschützt sind, nicht jedoch bloße Anwartschaften. Die Stichtagsregelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nichtvorlage an den EuGH verletzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da die Vorlagepflicht vertretbar ausgeübt wurde.

Praxishinweis
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung vor dem 1.1.2001 sind nach § 30f Abs. 1 BetrAVG erst nach zehn Jahren unverfallbar. Stichtagsregelungen sind verfassungsgemäß. Die Nichtvorlage an den EuGH ist bei offenkundig geklärter Rechtslage zulässig, was die Durchsetzung von Ansprüchen einschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2681/11
    Entscheidungsdatum : 14. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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