BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 - II R 9/11
FG Düsseldorf 12. Januar 2011
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BFH 5. Oktober 2011
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BFH 27. September 2012
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BVerfG 17. Dezember 2014
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BFH 20. Januar 2015

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Sachverhalt
Der Kläger ist Miterbe eines Nachlasses mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 EUR, für den das Finanzamt Erbschaftsteuer nach § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung von 2009 mit 30 % festsetzt. Er begehrt Anwendung des niedrigeren Steuersatzes von 15 % aus der Neufassung ab 2010.

Entscheidungsgründe
Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a, 13b ErbStG (2009) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Die Steuervergünstigungen sind nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und führen zu einem verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang. Die Gleichstellung der Steuerklassen II und III im Jahr 2009 ist verfassungsgemäß. Eine verfassungskonforme Auslegung der Normen ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Die Entscheidung signalisiert erhebliche verfassungsrechtliche Risiken bei der Anwendung der §§ 13a, 13b ErbStG (2009). Steuerpflichtige sollten Gestaltungen zur Betriebsvermögensverschonung kritisch prüfen, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsvermögen und Lohnsummenregelungen. Die Revision ist zugelassen; Gesetzesänderungen sind zu erwarten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 - II R 9/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 9/11
Entscheidungsdatum : 27. September 2012
Amtliche Quelle :

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