Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
- die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
- 2.
- die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 35
- 1. Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. Dezember 2025
- 2. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 17. April 2026
- 3. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. Oktober 2025
- 4. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche VermögenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 16. August 2025
- 5. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. Oktober 2025
- 6. Zwangsvollstreckung gegen juristische PersonenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 30. April 2025
- 7. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche VermögenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 16. August 2025
- 8. StRR-Kompakt StRR_2026_01Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026