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19. August 2008
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1. Januar 2023
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24. Juli 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
- 2.
- die Produktions- und Absatzlage;
- 3.
- das Produktions- und Investitionsprogramm;
- 4.
- Rationalisierungsvorhaben;
- 5.
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- 5a.
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 5b.
- Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
- 6.
- die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
- 7.
- die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- 8.
- der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- 9.
- die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
- 9a.
- die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
- 10.
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Fachbeiträge • 4
- 1. Nachhaltigkeit und betriebliche Mitbestimmung - wie können die Betriebsparteien ihrer Verantwortung gerecht werden?Eingeschränkter ZugriffDr. Thomas Köllmann · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog
- 2. Vorbereitung einer Restrukturierung - was gilt es zu beachten?Eingeschränkter ZugriffThomas Niklas · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog
- 3. Bildung eines Wirtschaftsausschusses im GemeinschaftsbetriebEingeschränkter ZugriffPatrick Esser · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. August 2016
- 4. BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. März 2021