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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.04.2025 - 19 W (pat) 5/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 5/23 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2018 101 933
ECLI:DE:BPatG:2025:300425B19Wpat5.23.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.- Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 29. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2018 101 933 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften und Messvorrichtung" erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. Juli 2019 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. April 2020 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, insbesondere nicht neu bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Mit am Ende der Anhörung vom 20. September 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2022 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2022 aufzuheben und das Patent 10 2018 101 933 vollumfänglich zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:
D1 DE 10 2007 028 965 A1 D2 DE 197 49 682 A1 D3 DE 36 27 245 A1 E1 KUCKUCK, Carsten; SONG, Jian: Kontaktierung von Litzenleitern - Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung - In: Elektrische und optische Verbindungstechnik 2017, Tagungsband der GMM- Fachtagung, 6. Symposium Connectors, 2017, Lemgo, Herausgeber: Jian Song, Labor für Feinsystemtechnik, Hochschule Ostwestfalen-Lippe, ISBN 978 00 0, Seiten 197-209 E2 ZEROUKHI, Youcef et al.: Dependence of the Contact Resistance on the Design of Stranded Conductors, In: Sensors 2014, Vol. 14, Published: 30 July 2014, ISSN 1424-8220, Seiten 13925-13942 E3 HILDMANN, Christian et al.: Einfluss von Kraft- und Formschlussanteil auf das elektrische Kontaktverhalten von Pressverbindungen, In: VDE-Fachbericht 71, Kontaktverhalten und Schalten, 23. Fachtagung Albert-Keil-Kontaktseminar am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 7.-9. Oktober 2015, Karlsruhe, VDE Verlag GmbH Berlin Offenbach, 2015, ISBN 978- 3 4092-5, ISSN 0340-4161, Seiten 136-145 E4 PARTHIER, Rainer: Messtechnik. 5., erweiterte Auflage, Vieweg + Teubner, GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010, ISBN 978 8348 0, Kapitel 9.1.2, Multiplexen, Seiten 118-120 E5 DIN EN 60228 (VDE 0295), Leiter für Kabel und isolierte Leitungen (IEC 60228:2004); Deutsche Fassung EN 60228:2005 + Corrigendum:2005, September 2005, Gesamtumfang 22 Seiten E6 ROSAZZA PRIN, G.; COURTIN, T.; BOYER, L.: A new method to investigate electrical conduction in crimp joints. Influence of the compaction ratio and electrical model, In: Proceedings of the Forty-Eighth IEEE Holm Conference on Electrical Contacts, Orlando, FL, USA, 2002, ISBN 0 7433-9, Seiten 246-251 E7 BAER, Karl W.: Über die Anwendung von Preßverbindungen in der Elektrizitätsversorgung, In: Elektro-Anzeiger, Essen, Nr. 8, 27. April 1966, Seiten 163-167.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 lauten in der erteilten Fassung:
1. Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder eines Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten: (A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14) aufweist; (B) Einführen - eines Litzenleiters (12) in die Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18); oder - eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (28) in die Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18); (C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18), wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind; (D) Messen - der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12); und/oder, - soweit ein Verbindungselement (28) vorgesehen ist, der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement (28); (E) Berechnung - wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
10. Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9, - mit mindestens einer Konstantstromquelle (4), - mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist, - mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8), - mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14) aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters (12) oder eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter (12) zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist, - wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist. Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 bzw. 10 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 bzw. 11 und 12 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters und/oder eines Verbindungselements sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (Streitpatentschrift, Bezeichnung und Absatz 0001).
Laut Streitpatent ist das Ziel einer jeden elektrischen Verbindung die Sicherstellung eines verlustarmen und langzeitstabilen elektromechanischen Kontakts. Die Leistungsfähigkeit der Kontaktierung hänge ab von der elektromechanischen Querkontaktierung der einzelnen Litzen des Litzenleiters untereinander sowie der elektromechanischen Leiterkontaktierung der Litzen zu einem Verbindungselement, wie einer Crimphülse, einer Stromschiene, einem Strombalken oder dergleichen. Der Gesamtverbindungswiderstand einer elektromechanischen Verbindung werde beeinflusst durch Geometrie und Formgestalt des Litzenleiters und des Verbindungselements, Art und Höhe der Verpressung, Oberflächenrauigkeit der aneinander anliegenden Kontaktflächen, Oxidschichten, Verschmutzungen, Hautschichten, Fremdschichten und dergleichen.
Somit würden sich die gebildeten elektromechanischen Verbindungen zwischen den geometrisch verschiedenen Litzenleitern und Verbindungselementen durch ihre strukturelle, geometrische Ausgestaltung bereits im Neuzustand hinsichtlich der erreichbaren Kontaktgüte zwischen einem jeweiligen Litzenleiter und einem zugeordneten Verbindungselement unterscheiden. Weiter könne die Kontaktgüte einer elektromechanischen Verbindung durch den Oberflächenzustand der Leiterlitzen, z. B. Oxide oder Verschmutzungen, oder mit zunehmendem Alter und zunehmender Betriebsdauer durch Umgebungseinflüsse beeinträchtigt werden, so dass der Gesamtverbindungswiderstand ansteige (Absätze 0002 bis 0005).
In dem - in der Streitpatentschrift gewürdigten - Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D3 seien keine Verfahren oder Vorrichtungen bekannt, um die Qualität einer elektromechanischen Verbindung zwischen einem Litzenleiter und/oder einem Verbindungselement zu bewerten (Absätze 0006 bis 0009).
2. Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die technische Problemstellung zugrunde, ein Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters und/oder eines Verbindungselements sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens anzugeben (Absatz 0009).
3. Diese Aufgabe wird laut Streitpatentschrift durch ein Verfahren nach Anspruch 1 sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens nach Anspruch 10 gelöst (Absatz 0010).
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
1.1 Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder eines Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten: 1.A (A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14) aufweist; 1.B (B) Einführen 1.B.1 - eines Litzenleiters (12) in die Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18); oder 1.B.2 - eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (28) in die Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18); 1.C (C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18), wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind; 1.D (D) Messen 1.D.1 - der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12); und/oder, 1.D.2 - soweit ein Verbindungselement (28) vorgesehen ist, der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement (28); 1.E (E) Berechnung - wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Der dazu korrespondierende, auf die Verfahrensansprüche rückbezogene nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 10 lautet mit einer entsprechenden Merkmalsgliederung: 10.1 Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9, 10.2 - mit mindestens einer Konstantstromquelle (4), 10.3 - mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist, 10.4 - mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8), 10.5 - mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14) aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters (12) oder eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter (12) zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist, 10.6 - wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist.
4. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine Diplomingenieurin oder einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik an, der/die über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften, insbesondere von Litzenleitern und zugehörigen Verbindungselementen verfügt.
5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson zu den Angaben in den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 10 zugrunde:
5.1 Das Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften gemäß Patentanspruch 1 umfasst durch die mehreren oder- bzw. und/oder-Konjunktionen eine Vielzahl alternativer Gegenstände. Das Streitpatent beschreibt und beansprucht kumulativ oder alternativ Verfahren mit zwei verschiedenen Messanordnungen, nämlich die Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters ohne oder mit einem Verbindungselement, d. h., dass 1. nach dem Einführen des Litzenleiters in die Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung die Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters gemessen werden (Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.C sowie 1.D und 1.D.1), d. h. der Litzen untereinander ("Litze/Litze", "Querkontaktierung")
und/oder
2. nach dem Einführen des Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch deren Verengen die Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement gemessen werden (Merkmale 1.B, 1.B.2, 1.C sowie 1.D und 1.D.2), d. h. der Litzen zu dem Verbindungselement ("Litze/Verbindungselement", "Leiterkontaktierung").
Als Verbindungselement wird im Streitpatent exemplarisch eine Crimphülse, eine Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002).
Diese beiden unterschiedlichen alternativen Messanordnungen werden auch in dem auf eine Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 gerichteten Patentanspruch 10 sowohl durch den Rückbezug im Merkmal 10.1 als auch im Merkmal 10.5 beansprucht.
Vom Patentanspruch 1 werden zudem folgende Varianten umfasst:
• Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs, wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind (Merkmal 1.C); • Berechnung wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl (Merkmal 1.E).
Die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift zeigen vier erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele der beanspruchten Messvorrichtung, welche sowohl die grundlegenden alternativen Verfahren ohne Verbindungselement (Figuren 1 und 2) als auch mit einem solchen (Figuren 3 und 4) illustrieren, wobei beim Ausführungsbeispiel der Figur 2 als alternative Ausgestaltung ebenfalls ein den Litzenleiter 12 zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement in der Aufnahmeöffnung 14 aufgenommen sein kann, um mit dem Verpressungswerkzeug 18 verpresst zu werden (Absatz 0056).
Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat 5.2 Bezüglich des im Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 genannten Litzenleiters, dessen elektromechanische Verbindungseigenschaften bewertet werden sollen, weicht die Terminologie des Streitpatents vom fachüblichen Sprachgebrauch ab, der hier von einer Litze spricht. Die in den Merkmalen 1.D.1 und 1.D.2 genannten Litzen des Litzenleiters werden dagegen im fachüblichen Sprachgebrauch als Einzeldrähte bezeichnet.
Die vom Anspruch 1 geforderte Mindestanzahl der Litzen bzw. Einzelleiter ergibt sich, mit der Beschränkung auf den Inhalt der vorstehend zitierten Norm nicht übereinstimmend, aus den mit den Merkmalen 1.D.1 und/oder 1.D.2 beanspruchten Alternativen, wonach "Verbindungswiderstände [Plural!] zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12)" und/oder "… Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement (28)" gemessen werden sollen. Da zu einem Zeitpunkt zwischen zwei Komponenten (Litze/Litze oder Litze/Verbindungselement) lediglich ein Verbindungswiderstand gemessen werden kann, müssen im Litzenleiter mindestens drei Einzelleiter/Litzen vorhanden sein.
Somit ergibt sich aus der im Anspruch 1 genannten Messvorschrift zwingend, dass ein erfindungsgemäßer Litzenleiter grundsätzlich mehr als zwei Einzelleiter aufweist. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Fachwissen der Fachperson und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents. Demgegenüber sind - entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung - weder den Ansprüchen noch der Beschreibung des Streitpatents Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Messung der explizit genannten Mehrzahl der Verbindungswiderstände eine hintereinander ausgeführte Messung von Verbindungswiderständen an nur zwei Komponenten in zeitlicher Abfolge wäre. Insbesondere zeigen auch alle schematischen Darstellungen der beschriebenen Ausführungsbeispiele in den Figuren 1 bis 6 mindestens drei Einzelleiter.
5.3 Gemäß einem Teil der kumulativ oder alternativ beanspruchten Ausführungen sowohl des Verfahrens zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften nach Merkmal 1.1 als auch der Messvorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens nach Merkmal 10.1 ist ein den Litzenleiter zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement vorgesehen, zwischen dem und einer oder mehr Litzen des Litzenleiters Verbindungswiderstände gemessen werden (Merkmale 1.B.2, 1.D.2 und 10.5).
Als Verbindungselement werden im Beschreibungsteil der Streitpatentschrift exemplarisch - und die Ansprüche nicht einschränkend - eine Crimphülse, eine Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002). Unter Crimpen versteht die Fachperson ein Fügeverfahren, bei dem zwei Komponenten nur bedingt lösbar durch plastische Verformung miteinander verbunden werden.
5.4 Gemäß Merkmal 1.A wird eine Messanordnung bereitgestellt mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist, wobei die Begriffe Messanordnung und Messvorrichtung (Merkmal 10.1) im Streitpatent synonym verwendet werden (vgl. Absatz 0053: "Messvorrichtung 2 bzw. Messanordnung 2"). Die in der Messvorrichtung mindestens enthaltenen Komponenten werden mit dem Vorrichtungsanspruch 10 beansprucht (siehe hierzu Abschnitt 5.8). In den Figuren 1 bis 4 werden vier verschiedene Messvorrichtungen 2, 20, 21 und 26 schematisch gezeigt (siehe Wiedergabe in Abschnitt 5.1) sowie in den Absätzen 0049 bis 0062 beschrieben.
5.5 Jede der verschiedenen Messvorrichtungen enthält ein Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist. Das Verpressungswerkzeug, welches austauschbar in der Messvorrichtung gehalten ist (Merkmal 10.6), dient zum Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen ihrer Aufnahmeöffnung, wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind (Merkmal 1.C).
Unter Verpressen versteht die Fachperson - in Abgrenzung zu einem reinen "Pressen" - das Herstellen einer dauerhaften, nicht ohne spezielle Hilfsmittel bzw. Zerstörung lösbaren elektromechanischen Verbindung durch ein Fügeverfahren mittels plastischer Verformung durch Verengen der Aufnahmeöffnung eines Verpressungswerkzeugs. Derartige Verbindungen durch Verpressen mittels geeigneter Verpressungswerkzeuge sind der Fachperson seit vielen Jahrzehnten bekannt, wie der von der Klägerin vorgelegte Fachartikel E7 mit dem Titel "Über die Anwendung von Preßverbindungen in der Elektrizitätsversorgung" aus dem Jahre 1966 belegt. Der Fachperson sind insbesondere Crimpverbindungen, die mit geeigneten Vorrichtungen, wie Crimpzangen oder Crimpautomaten hergestellt werden, bekannt (vgl. dazu insbesondere die Fachartikel E6 und E7, wobei sie in E7 nicht als Crimpverbindungen, sondern als "Preßverbindungen" bezeichnet werden).
Die Ansprüche 1 und 10 nicht einschränkend ist als eine bevorzugte Ausgestaltung des Verfahrens bzw. der Messvorrichtung vorgesehen, dass das Verpressungswerkzeug in einem die Aufnahmeöffnung begrenzenden Bereich einen nicht- oder schlechtleitenden Werkstoff aufweist oder daraus besteht, wodurch der Einfluss des Materials des Verpressungswerkzeugs auf die Messwerte reduziert werden könne (Absätze 0021 und 0050 i. V. m. Figur 1). Nach anderen Ausführungsformen bestehe das Verpressungswerkzeug 18 aus einem leitenden Werkstoff und sei nach Art eines Verbindungselements geformt (Absatz 0054 i. V. m. Figur 2).
Zudem solle das Verpressungswerkzeug austauschbar in der Messvorrichtung gehalten sein (Merkmal 10.6). Weitere Angaben zu dieser Ausgestaltung sind dem Streitpatent (vgl. Absätze 0043 und 0049) nicht zu entnehmen. Die Fachperson, der eine Vielzahl von Methoden des lösbaren Zusammenfügens von Komponenten bzw. Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen, Geräten oder Maschinen, wie beispielsweise Form- und Kraftschluss und bedingt auch Stoffschluss geläufig sind, versteht das Merkmal 10.6 dahingehend, dass das Verpressungswerkzeug mit den anderen Komponenten mit einer der bekannten Methoden in einer Weise verbunden und in der Messvorrichtung integriert ist, dass es ohne vollständige oder nahezu vollständige Demontage derselben aus dieser entfernt und durch ein anderes Verpressungswerkzeug ersetzt werden kann.
5.6 Mit der gemäß Merkmal 1.A bereitgestellten Messanordnung werden laut Merkmalsgruppe 1.D Verbindungswiderstände gemessen und zwar gemäß der ersten Alternative nach Merkmal 1.D.1 zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters ("Litze/Litze") und/oder gemäß der zweiten Alternative nach Merkmal 1.D.2 zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement ("Litze/Verbindungselement") (vgl. Abschnitt 5.1).
Das Streitpatent veranschaulicht anhand von mehreren Ausführungsbeispielen die durch die und/oder-Konjunktion beanspruchten Messverfahren bzw. Messvorrichtungen (vgl. die in Abschnitt 5.1 wiedergegebenen Figuren).
Mit der in Figur 1 dargestellten Messvorrichtung/Messanordnung 2 können die Verbindungswiderstände zwischen jeder einzelnen Litze L1 bis LN zu allen weiteren Litzen L1 bis LN des Litzenleiters 12 bestimmt werden, um die sogenannte Querkontaktierung ("Litze/Litze") zu erfassen (Absätze 0049 bis 0053).
Die in Figur 2 dargestellte Messvorrichtung 20 ist eingerichtet, eine Vierleitermessung sowohl zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12 und dem nach Art eines Verbindungselements geformten Verpressungswerkzeug 18 durchzuführen, als auch gemäß der alternativ beanspruchten Ausgestaltung zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters und einem den Litzenleiter 12 zumindest teilweise umschließenden Verbindungselement, was die sogenannte Leiterkontaktierung umfasst ("Litze/Verbindungselement") (Absätze 0054 bis 0056).
Die in Figur 3 dargestellte Messvorrichtung 21 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Verbindungswiderstände zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12 und dem Verbindungselement 28 mithilfe einer gekreuzten Vierleitermessung bestimmt werden ("Litze/Verbindungselement") (Absätze 0057 und 0058).
Die in Figur 4 dargestellte Messvorrichtung 26 ist so eingerichtet, dass mittels einer gekreuzten Vierleitermessung sowohl die Verbindungswiderstände der Litzen untereinander als auch die Verbindungswiderstände jeder Litze L1 bis LN zu dem Verbindungselement 28 gemessen werden können ("Litze/Litze" und "Litze/Verbindungselement") (Absätze 0059 bis 0062).
5.7 Gemäß dem das Verfahren abschließenden Schritt des Merkmals 1.E werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen wenigstens eine Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte berechnet sowie ein Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl durchgeführt.
Außer der - lediglich im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 erwähnten - aus den Verbindungswiderständen berechneten Gütekennzahl, welche es ermöglichen soll, die Qualität der Leiterkontaktierung oder die Kontaktierfähigkeit des Leiters zu bewerten (Absatz 0027), werden im Streitpatent keine weiteren Angaben zu den streitpatentgemäßen Kennzahlen gemacht.
5.8 Gemäß den Merkmalen 10.2 bis 10.4 beinhaltet die Messvorrichtung nach Anspruch 10 eine Konstantstromquelle, eine Relaisschaltung, die mindestens einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist, und ein Spannungsmessgerät. Diese Bestandteile der Messvorrichtung sind der Fachperson wohlbekannt.
Im Übrigen ist im Streitpatent - die Patentansprüche 1 und 10 nicht einschränkend - das der Fachperson für derartige präzise Niederohmmessungen der Verbindungswiderstände geläufige und besonders geeignete Messprinzip offenbart, nämlich eine Vierleitermessung bzw. gekreuzte Vierleitermessung (vgl. Beschreibung Absätze 0022, 0025, 0028, 0029, 045 bis 0047, 0052, 0054, 0058 und 0061; Unteransprüche 5 bis 7, 11 und 12; Figuren 1 bis 4).
6. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er gegenüber diesem neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
6.1 Bei der Druckschrift E1 mit dem Titel "Kontaktierung von Litzenleitern" handelt es sich um einen Fachartikel aus dem Tagungsband zu der GMM- Fachtagung "Elektrische und optische Verbindungstechnik 2017" an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo vom 15.-16. März 2017.
6.1.1 Die E1 betrifft gemäß Titel das technische Gebiet der Kontaktierung von Litzenleitern und gemäß Untertitel konkret die Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung (vgl. hierzu die Auslegung in den Abschnitten 5.1 und 5.6).
Laut Zusammenfassung (Seite 197: "Summary") wurden zur Erweiterung der bisherigen Kenntnisse in diesem Bereich grundlegende Untersuchungen der Einflussfaktoren und deren Wechselwirkungen auf die Qualität der elektromechanischen Quer- und Leiterkontaktierung durchgeführt. Hierzu seien Versuchsaufbauten einzelner Leiterkontakte erstellt und deren Kontaktwiderstandsverhalten gemessen worden. Die Analyse der aufgenommenen Kontaktwiderstandsverläufe ermögliche die Bewertung der Effektstärke einzelner geometrischer Parameter auf die Quer- und Leiterkontaktierung. Weitere Untersuchungen mit unterschiedlichen Alterungszuständen der Leiterlitzen seien anschließend genutzt worden, um den Einfluss einer Fremdschicht auf die elektrische Kontaktierung zu bewerten. Die E1 soll somit einen Beitrag leisten, das elektromechanische Verhalten eines Leiterkontaktes systematisch zu analysieren.
Die E1 beschreibt in der Einführung in Abschnitt 1 auf den Seiten 197 bis 199 - in Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift (z. B. in den Absätzen 0033, 0036, 0053 und 0055) -, dass sich ein Leiterkontakt in die zwei Funktionsbereiche Querkontaktierung und Leiterkontaktierung unterteilen lasse (Seite 197, letzter Absatz) und erläutert diese anhand der Abbildung 1, die inhaltsgleich mit der Figur 6 des Streitpatents ist.
Die Querkontaktierung beschreibe die elektromechanische Kontaktierung der Litzenleiter untereinander ("Litze/Litze"), wobei deren Qualität einerseits durch den Aufbau, die Geometrie und den Oberflächenzustand der Einzellitzen und andererseits durch die aufgebrachte Verpressung bestimmt werde (die Seiten 197 und 198 übergreifender Absatz).
Die Leiterkontaktierung beschreibt die elektromechanische Kontaktierung des Leiters mit dem elektrischen Verbindungselement ("Litze/Verbindungselement") z. B. Crimphülse, Strombalken, etc., die ebenfalls einerseits durch die Geometrie der Kontaktelemente (Verbindungselement und elektrischer Leiter) und andererseits durch die Höhe und das Wirkprinzip der aufgebrachten Systemkontaktkraft bestimmt (Seiten 198, 2. Absatz).
Auch grundlegende Untersuchungen des Kontaktwiderstandsverhaltens an einzelnen Kontakten mittels der Vierleiter-Messmethode oder gekreuzten Systemen könnten nicht für die systematische Untersuchung von Leiterkontaktsystemen herangezogen werden, da sie nicht ausreichend die kontaktspezifischen Gegebenheiten innerhalb eines Leiterkontaktsystems berücksichtigten (Seite 198, letzter Absatz bis Seite 199, 2. Absatz).
In Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) beschreibt die E1 die experimentelle Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung, wobei wegen der Vielzahl an Einflussfaktoren und der daraus resultierenden Komplexität zunächst eine Reduzierung der zu betrachtenden Einflussfaktoren- und Wechselwirkungen vorgenommen worden sei. Hierzu seien erstens die geometrische Unterteilung des Leiterkontaktes in die beschriebenen Funktionsbereiche der Quer- und Leiterkontaktierung vorgenommen und zweitens innerhalb des jeweiligen Funktionsbereiches ein einzelner Leiterkontakt separat betrachtet worden.
Auf Grundlage dieser Unterteilungen seien Kontaktierungsversuche von einzelnen Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakten entwickelt worden, wobei eine Variation einzelner Geometriefaktoren es ermögliche, den Einfluss der Leiterkontaktsituation, der Kontaktbreite und der Oberflächenstruktur auf das Kontaktwiderstandsverhalten zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse seien durch FEM-Simulationen verifiziert worden (ebenda).
In Abschnitt 3.1 (Seiten 199 bis 202) wird der Versuchsablauf beschrieben und der Versuchsaufbau, der den Einfluss der die jeweilige Kontaktsituation berücksichtigt, in Abbildung 3 dargestellt.
6.1.2 Der Inhalt der Druckschrift E1 geht somit hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus (Fehlendes durch Streichung, Hinzugefügtes durch Unterstreichen kenntlich gemacht): 1.1Teil Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters Leiters und/oder eines Verbindungselements,
Im Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) der E1 wird ein Versuchsaufbau (Abbildung 3) gezeigt und ein damit ausgeführtes Verfahren ("Versuchsablauf") beschrieben, mit denen eine Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht - wie in Abschnitt 1 theoretisch beschrieben - die elektromechanische Kontaktierung der Litzenleiter untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet. Das Ziel ist hier vielmehr grundlegende Untersuchungsergebnisse an dafür ausgewählten bzw. ausgeformten separaten Einzelleitern zu gewinnen. Dazu wird aber ausdrücklich kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt) untersucht, sondern es werden durch speziell dafür konzipierte artifizielle Kontakte die in der Praxis auftretenden Kontaktsituationen simuliert bzw. "nachgestellt" (Seite 199, letzter Satz). Der Versuchsaufbau der E1 ist damit nicht zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften von Litzenleitern geeignet.
Dies gilt auch für die mit dem Merkmal 1.1 beanspruchte Alternative, wonach das Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Verbindungselements geeignet sein soll, da zum einen diese Bewertung nur im Zusammenwirken mit einer oder mehr Litzen des Litzenleiters erfolgen kann (vgl. Merkmal 1.D.2) und zum anderen das Verbindungselement zumindest teilweise den Litzenleiter umschließen soll (vgl. Merkmal 1.B.2). Dies ist bei der Messanordnung der E1 beides nicht der Fall.
mit den Verfahrensschritten:
1.ATeil (A) Bereitstellen einer Messanordnung (Versuchsaufbau, Abbildung 3) mit einem Verpressungswerkzeug in einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630), das die eine Aufnahmeöffnung aufweist;
Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze in Abbildung 3 schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft ("Kontaktnormalkraft FK") und damit ein Druck auf die Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht wird.
Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter hergestellt wird, sondern nur speziell für die Analyse angefertigte Leiterproben für den Zeitraum der Messung aneinandergepresst werden. Dies wird auch durch die Verwendung einer sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) und nicht beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich. Mit einer derartigen, auch als Universalprüfmaschine bezeichneten Vorrichtung können zwar Zug-, Druck-, Biege- und Scherversuche an Materialien durchgeführt und Kraft-Weg- oder Spannungs-Dehnungs-Diagramme aufgenommen werden. Eine "Verpressung" im Sinne des Streitpatents, wie sie der Fachperson bekannt und beispielsweise den Entgegenhaltungen E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der Zugprüfmaschine jedoch nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung in Abschnitt 5.5).
Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen werden, der die Positionierung der Leiter und einer Stromschiene ermöglicht (vgl. Abbildung 3).
1.B (B) Einführen 1.B.1Teil eines Litzenleiters in die Aufnahmeöffnung (variabler Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs in der Zugprüfmaschine;
Seite 201, 1. Absatz: "Der variable Kontaktbereich (3) ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm) und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) aufgebracht und aufgenommen.")
oder
1.B.2Teil eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (Stromschiene) in die Aufnahmeöffnung (variabler Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs in der Zugprüfmaschine;
Zwar werden beim Versuchsablauf gemäß E1 ein Leiter und eine - laut Streitpatent als mögliches Verbindungselement definierte - Stromschiene in die Aufnahmeöffnung des variablen Kontaktbereichs der Zugprüfmaschine eingeführt (Seite 201, 1. Absatz: "Der variable Kontaktbereich (3) ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm) und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) aufgebracht und aufgenommen."). Jedoch ist neben der Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine Litze eines Litzenleiters und die Zugprüfmaschine kein Verpressungswerkzeug aufweist, in E1 kein Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest teilweise umschließen würde, sondern es werden lediglich Stromschienen verwendet, die den Leiter nur eindimensional längs einer Kontaktlinie ("Quasi-Linienkontakt") berühren (vgl. Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis Seite 201, 1. Absatz).
1.CTeil (C) Herstellen einer temporären elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs der Zugprüfmaschine, wobei eine Verpressungskraft ("Kontaktnormalkraft FK") und/oder ein Verpressungsweg ("Kraft/Weg-Diagramm") vorgegeben sind;
Seite 201, 1. Absatz: "… Durchführung beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) aufgebracht und aufgenommen.")
1.D (D) Messen 1.D.1Teil des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und einem oder mehr weiteren Leiter Litzen des Litzenleiters; Die Messung jeweils eines Verbindungswiderstands (Seite 201, 1. Absatz: "Die Vermessung des Kontaktwiderstandsverlaufes RK(FK) ...") zwischen zwei Leitern im Versuchsaufbau der E1 wird in der ersten Prinzipskizze (links oben, "i: [GL]") der Abbildung 3 dargestellt (vgl. obige Wiedergabe in Abschnitt 6.1.1 i. V. m. Seite 199, letzter Satz: "Diese Kontaktsituation wurde durch den Versuchsaufbau eines gekreuzten Leiterpaares [GL] (siehe Abb. 3, i) nachgestellt.". Dabei handelt es sich zum einen jedoch nicht um eine Messung an Litzen eines Litzenleiters, vielmehr wird eine solche lediglich "nachgestellt", wobei für die Messung in dem in Abbildung 3, i gezeigten Versuchsaufbau ein dafür angefertigtes artifizielles gekreuztes Leiterpaar verwendet wird. Zum anderen wird jeweils nur ein Verbindungswiderstand gemessen, da zwischen zwei Leitern zu einem Zeitpunkt immer nur ein Verbindungswiderstand gemessen werden kann. und/oder, 1.D.2Teil da soweit ein Verbindungselement (Stromschiene) vorgesehen ist, des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement;
Die Messung des jeweils einen Verbindungswiderstands zwischen einem Leiter, der eine Litze eines Litzenleiters simulieren bzw. "nachstellen" soll, und der als Verbindungselement fungierenden Stromschiene ist in der Abbildung 3 in den Teilskizzen ii bis iv dargestellt und auf Seite 200, 1. bis 3. Absatz beschrieben.
1.ETeil (E) Berechnung wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Beim Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der E1 werden im Versuchsaufbau gemäß Abbildung 3 in verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände gemessen und in Abhängigkeit von der Kontaktnormalkraft in Diagrammen dargestellt (Abbildungen 4 und 6 bis 11). Diese aufgenommenen Kontaktwiderstandsverläufe RK(FK) dienen dazu, die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandsverhaltens von der vorliegenden Kontaktgeometrie und vom Alterungsverhalten zu bewerten sowie - in Kombination mit FEM-Simulationen - zum Aufbau eines elektromechanischen Ersatzmodells für die Kontaktierung eines einzelnen Leiter/Leiter- und Leiter/Verbindungselement-Kontaktes (Seite 209, Abschnitt 6 Ausblick). Dazu werden aus den gemessenen Kontaktwiderständen jedoch weder Kennzahlen im Sinne des Streitpatents berechnet, noch diese mit einer Referenzkennzahl verglichen (vgl. hierzu die Auslegung in Abschnitt 5.7).
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit
• die Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1, 1.B.2, 1.D.1, 1.D.2, welche Litzen eines Litzenleiters betreffen,
• die Teile der Merkmale 1.A, 1.B.1, 1.B.2 und 1.C, welche ein Verpressungswerkzeug betreffen und
• das Berechnen einer Kennzahl und Vergleichen mit einer Referenzkennzahl, wie in Merkmal 1.E gefordert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1 neu.
6.1.3 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der E1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
i. Es ist ausgehend von der E1 keine Veranlassung für die Fachperson zu erkennen, den Versuchsaufbau bzw. den Versuchsablauf (Abschnitt 3.1) in Richtung der Lehre des Streitpatents abzuändern, also statt dem Nachstellen der verschiedenen Kontaktsituationen durch spezielle einzelne Leiter für gekreuzte Leiterpaare "[GL]" und gekreuzte Leiter/Stromschienen-Kontakte "[LS]" die Litzen eines "realen" Litzenleiters (Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1, 1.B.2, 1.D.1, 1.D.2) zu untersuchen. Im Gegenteil wird in der E1 die Untersuchung an Litzen eines "realen" Litzenleiters explizit als nachteilig beschrieben, da dabei die Vielzahl an Einflussfaktoren und die daraus resultierende Komplexität die Untersuchung erschweren würde (Seite 199, Abschnitt 3, 1. Absatz), sodass die E1 die Fachperson nicht zu der technischen Lehre des Streitpatents führt.
Auch die Vorschläge im Ausblick (Seite 209, Abschnitt 6) versteht die Fachperson zur Überzeugung des Senats nicht als Anregung, die Litzen eines "realen" Litzenleiters experimentell zu untersuchen, sondern vielmehr als Aufforderung, die systematischen Untersuchungen an Leiterkontaktsystemen mit weiteren dafür gefertigten Oberflächenstrukturen und Oberflächensystemen fortzuführen und die gewonnenen Ergebnisse des Kontaktverhaltens in ein Modell zu integrieren, welches das Verhalten von Litzen eines "realen" Litzenleiters ("Gesamtsystem") nachbildet.
ii. Weiter wird bei den rein grundlegenden Untersuchungen (Seite 197, Summary) der E1 kein Verpressungswerkzeug, wie z. B. ein Crimpwerkzeug verwendet. Ein solches ist dort auch nicht erforderlich, da keine permanenten Verpressungen im Sinne des Streitpatents hergestellt werden (vgl. hierzu Abschnitt 5.5). Vielmehr wird eine Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) zur Erzeugung einer definierten Kontaktnormalkraft verwendet, sodass die Fachperson keine Veranlassung hat, diese durch ein Verpressungswerkzeug zu ergänzen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Merkmal 1.E (Berechnung einer Kennzahl und Vergleichen mit einer Referenzkennzahl) als mathematischer Methode um eine technische Maßnahme handelt, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auszuscheiden hätte.
Da sich die Unterschiede der technischen Lehren der E1 einerseits und des Streitpatents andererseits durch die voneinander abweichende jeweilige Zielsetzung und den grundlegend anderen Analyseansatz ergeben, kann die E1 die Fachperson auch weder in Verbindung mit dem Fachwissen noch in Kombination mit anderem Stand der Technik - insbesondere auch nicht mit dem von der Einsprechenden hierzu herangezogenen Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der lediglich einfache elektrische Widerstandsmessungen an herkömmlichen Pressverbindungen beschreibt - zu einer derart umfassenden Abänderung der Lehre der E1 motivieren und so in naheliegender Weise zum Verfahren des Patentanspruchs 1 führen.
6.2 Der IEEE-Fachartikel E6 (ROSAZZA PRIN, G. et al.) schlägt laut Titel eine neue Methode zur Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen vor und beschreibt den Einfluss des Verdichtungsverhältnisses darauf sowie ein elektrisches Modell.
Laut Zusammenfassung (Abstract) und Einleitung (I. INTRODUCTION) ist das Ziel dieser Arbeit, eine experimentelle Methode zur Charakterisierung des elektrischen Verhaltens einer Crimpverbindung (vgl. die Figuren 1 und 2 i. V. m. der Bildunterschrift der Figur 1 "B-shaped crimp") zu beschreiben.
Mit dem gewählten Ansatz könnten Schein-Kontaktwiderstände zwischen Litzen untereinander und zwischen Litzen und Hülse gemessen ("This approach allows to measure apparent inter strand and strand/barrel contact resistance values.") und der Einfluss des Verdichtungsverhältnisses ("compaction ratio") auf die Widerstandsverteilung untersucht werden. Abschließend werden ein Crimpmodell und eine inverse Methode vorgeschlagen, mit denen die tatsächlichen Kontaktwiderstandswerte aus den gemessenen Werten bestimmt werden könnten (Abstract).
6.2.1 Der Inhalt der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:
1.1 Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters ("strand") und/oder eines Verbindungselements ("barrel", "crimping barrel"),
Titel: "A new method to investigate electrical conduction in crimp joints" und Abstract: "This approach allows to measure apparent inter strand and strand/barrel contact resistance values."
mit den Verfahrensschritten:
1.ATeil (A) Bereitstellen einer Messanordnung ("measurement setup") mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist;
Bei den Kontaktversuchen der E6 wird eine Messanordnung bereitgestellt, wie sie auf Seite 247 als abstrakte Messmethode in Figur 4 und als Messaufbau schematisch in Figur 5 gezeigt ist:
Ein Verpressungswerkzeug als Bestandteil der Messanordnung ist in der E6 nicht offenbart. Vielmehr werden für die Durchführung der Messungen typische fertiggestellte, konfektionierte Crimpverbindungen, bestehend aus Crimphülsen und Litzen verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: "We use typical crimps issued of production chain"). Folglich kann auch keine Aufnahmeöffnung als Bestandteil eines Verpressungswerkzeugs existieren. Selbst für die Messanordnung an sich ist in der E6 keine Aufnahmevorrichtung für die zu messenden Crimpverbindungen erwähnt.
1.B (B) Einführen 1.B.1 eines Litzenleiters in die Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs; oder
1.B.2 eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs;
Da in der Messanordnung der E6 kein Verpressungswerkzeug verwendet wird, kann weder ein Litzenleiter noch ein Litzenleiter zusammen mit einem den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselement in eine Aufnahmeöffnung eines Verpressungswerkzeugs eingeführt werden. Vielmehr sind in der E6 bereits verpresste Crimpverbindungen als gegeben vorausgesetzt.
1.CTeil (C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs, wobei eine Verpressungskraft und/oder ein Verpressungsweg vorgegeben ist sind;
Gemäß E6 wird zwar die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandes vom Verdichtungsgrad des Litzenleiters untersucht (Titel, Abstract, Bildunterschriften zu den Figuren 6, 7 und 8); dies impliziert die Vorgabe einer Verpressungskraft bei der Verpressung. Die Verpressung ist jedoch nicht Teil des Verfahrens gemäß E6, vielmehr werden bereits fertiggestellte Litzen-Crimpverbindungen aus einem Standardproduktionsprozess für die vorgeschlagene Messmethode verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: "We use typical crimps issued of production chain").
1.D (D) Messen 1.D.1 der Verbindungswiderstände ("Interstrand Resistance [mΩ]") zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters; und/oder, 1.D.2 soweit da ein Verbindungselement ("barrel") vorgesehen ist, die Verbindungswiderstände ("strand/barrel resistances") zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement;
Die Messung der Verbindungswiderstände (insb. Seite 247, rechte Spalte: "Table 1 - Interstrand and strand/barrel apparent resistances (5% sample)") zwischen jeweils zwei Litzen des Litzenleiters ("interstrand Ri,j,a") sowie zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement ("strand to barrel Ri,B,a", wobei i und j die Nummern der Litzen, B die Hülse bezeichnen und a für "apparent" steht) wird im Versuchsaufbau der E6 in den schematischen Abbildungen 4 und 5 auf Seite 247 dargestellt (vgl. die Wiedergabe zum Merkmal 1.A) und im Abschnitt II. EXPERIMENTAL METHOD" auf Seite 247 beschrieben. Tabelle 1 ("Table 1 - Interstrand and strand/barrel apparent resistances (5% sample)") zeigt exemplarisch in Form einer Matrix für n = 12 Litzen und einem "Barrel" die n(n-1)/2 = 66 Litze/Litze- ("Interstrand") und 12 Litze/Verbindungselement- Widerstandswerte ("strand/barrel") in der letzten Spalte.
1.E (E) Berechnung wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Beim Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der Druckschrift E6 werden im Messaufbau gemäß den Figuren 4 und 5 in verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände und damit die Anschlussgüte gemessen (Tabelle 1) und in Diagrammen grafisch dargestellt (Figuren 6 bis 8). Jedoch werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen weder Kennzahlen berechnet, noch können diese mit einer Referenzzahl verglichen werden.
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E6 damit ein Teil des Merkmals 1.A, die Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.B.2 und ein Teil des Merkmals 1.C, da in E6 im Gegensatz zum Streitpatent keine Verpressung der elektromechanischen Verbindung durch Verengen der Aufnahmeöffnung eines Verpressungswerkzeugs stattfindet, sondern fertiggestellte Crimpkontakte aus der laufenden Produktion verwendet werden. Nicht offenbart ist in dieser Entgegenhaltung ferner das Merkmal 1.E, wonach aus den gemessenen Verbindungswiderständen Kennzahlen berechnet und mit Referenzkennzahlen verglichen werden.
Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E6 neu.
6.2.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der E6 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Methode zur Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen gemäß Druckschrift E6 in Richtung auf die technische Lehre des Streitpatents abzuändern, also statt der Widerstandsmessungen an fertiggestellten Standard- Crimpverbindungen aus der Produktion die Messungen in Abhängigkeit von im Rahmen der Messung vorgenommenen Verpressungen durchzuführen, würde nämlich eine vollständig anders aufgebaute Messeinrichtung mit einem integrierten Verpressungswerkzeug erfordern. Dies gilt sowohl für eine hypothetische Integration eines Verpressungswerkzeugs in den Messaufbau der E6 als auch umgekehrt für eine hypothetische Integration des Messaufbaus der E6 in die Verpressungseinheit einer Produktionskette für Crimpverbindungen.
Ein derart grundlegend anderes Messverfahren zu realisieren, kann der Fachperson auch nicht durch die Kombination der E6 mit anderem Stand der Technik - auch nicht mit dem Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der lediglich einfache elektrische Widerstandsmessungen an herkömmlichen Pressverbindungen beschreibt - nahegelegt werden. Eine solche Überlegung ergäbe sich allenfalls rückschauend in Kenntnis des Streitpatents.
Auf die Beantwortung der Frage, ob es für die Fachperson naheliegend wäre, bei Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen nach der Lehre der E6 aus den gemessenen Widerstandswerten Kennzahlen zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte für einen Vergleich mit Referenzkennzahlen umzurechnen (Merkmal 1.E), um damit beispielsweise eine Qualitätskontrolle der aus einer laufenden Produktion stammenden Crimpverbindungen zu ermöglichen, kommt es daher vorliegend nicht an.
6.3 Die weiteren Dokumente E2 bis E5 und E7 sowie D1 bis D3 liegen vom Streitpatentgegenstand allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die Einsprechende zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.
7. Der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 10 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik unbestritten neu, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D3 und E1 bis E7 sämtliche Merkmale der streitpatentgemäßen Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 offenbart (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG). Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 10 beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
7.1 Der Druckschrift E1, geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10 nicht über Folgendes hinaus:
10.1Teil Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
Im Abschnitt 3 der E1 wird ein Versuchsaufbau beschrieben (vgl. insbesondere Abbildung 3 i. V. m. Seiten 199 bis 202, Abschnitt 3.1), mit dem eine Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht - wie in Abschnitt 1 (Seiten 197 bis 199) theoretisch beschrieben - die elektromechanische Kontaktierung der Litzenleiter untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet, sondern das Ziel ist, grundlegende Untersuchungsergebnisse an dafür hergerichteten separaten Leitern zu gewinnen. Dazu wird aber eben gerade kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt) untersucht, vielmehr werden durch speziell dafür konzipierte Kontakte die in der Praxis auftretenden Kontaktsituationen simuliert bzw. "nachgestellt" (Seite 199, letzter Satz). Der Versuchsaufbau ist daher auch nicht zur Durchführung eines Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere weil kein Verpressungswerkzeug vorhanden ist, sondern nur die Pressplatten einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) (vgl.
Ausführungen zu Merkmal 10.5 sowie zu den Merkmalen des in Bezug genommenen Verfahrensanspruchs 1 in Abschnitt 6.1).
10.2 mit mindestens einer Konstantstromquelle,
Seite 201, erster Absatz: "Hierzu wurde ein gekoppeltes Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A) und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet."
10.3 mit einer Relaisschaltung, die mindestens einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
10.4 mit mindestens einem Spannungsmessgerät,
Seite 201, erster Absatz: "Hierzu wurde ein gekoppeltes Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A) und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet."
10.5Teil mit einem Verpressungswerkzeug in einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630), das die eine Aufnahmeöffnung (variabler Kontaktbereich 3) aufweist, die zum Einführen und Aneinanderpressen eines Litzenleiters oder eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements (Stromschiene) eingerichtet ist,
Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze in Abbildung 3 schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft ("Kontaktnormalkraft FK") und damit ein Druck auf die Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht wird.
Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter hergestellt wird, sondern nur speziell für die Analyse angefertigte Leiterproben für den Zeitraum der Messung aneinandergepresst werden. Dies wird auch durch die Verwendung einer sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) und nicht beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich. Mit einer derartigen, auch als Universalprüfmaschine bezeichneten Vorrichtung können Zug-, Druck-, Biege- und Scherversuche an Materialien durchgeführt werden und Kraft-Weg- oder Spannungs-Dehnungs-Diagramme aufgenommen werden. Eine "Verpressung" im Sinne des Streitpatents, wie sie der Fachperson bekannt und beispielsweise den Entgegenhaltungen E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der Zugprüfmaschine jedoch nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung in Abschnitt 5.5 sowie die Ausführungen zum Merkmal 1.A in Abschnitt 6.1).
Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen werden, der die Positionierung der Leiter und einer Stromschiene ermöglicht (vgl. Abbildung 3).
Zudem ist neben der Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine Litze eines Litzenleiters und die Zugprüfmaschine kein Verpressungswerkzeug aufweist, in der E1 kein Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest teilweise umschließen würde. Vielmehr werden im Versuchsaufbau lediglich Stromschienen verwendet, die den Leiter nur eindimensional längs einer Kontaktlinie berühren (vgl. Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis Seite 201, erster Absatz).
10.6 Teil wobei das Verpressungswerkzeug der Zugprüfmaschine austauschbar in der Messvorrichtung gehalten ist.
Die Austauschbarkeit der Werkzeuge, die es ermöglicht, mit der Zugprüfmaschine sowohl Zug-, Druck-, Biege- als auch Scherversuche durchzuführen, liest der Fachmann mit.
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit die Teile der Merkmale 10.1, 10.5 und 10.6, die ein Verpressungswerkzeug und die Litzen eines Litzenleiters betreffen, sowie das Merkmal 10.3, wonach die Messvorrichtung eine Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder dergleichen aufweisen soll.
7.2 Der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10 nicht über Folgendes hinaus:
10.1Teil Messvorrichtung (Figuren 4 und 5, "measurement setup", "experimental setup") zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9
Die Messvorrichtung nach E6 ist jedoch nicht zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere, da die Vorrichtung kein Verpressungswerkzeug umfasst, sondern für die Durchführung der Messungen fertiggestellte typische Crimpverbindungen aus der Produktion verwendet werden (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: "We use typical crimps issued of production chain"), so dass damit die Verfahrensschritte der Merkmalsgruppen 1.B und 1.C des Anspruchs 1 nicht durchgeführt werden können.
10.2 - mit mindestens einer Konstantstromquelle
(Abschnitt II, Seite 247, linke Spalte, letzter Satz: "The measurement method is based on an experimental setup consisting of a nanovoltmeter, a current source and a scanner by Keithley"). Dass es sich dabei um eine Konstantstromquelle handelt, ist der E6 zwar nicht explizit zu entnehmen, jedoch liest die Fachperson im Kontext der E6 mit, dass die Stromquelle auch mit konstant gehaltenem Strom betrieben werden kann.
10.3 - mit einer Relaisschaltung, die mindestens einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
10.4 - mit mindestens einem Spannungsmessgerät (Abschnitt II, Seite 247, linke Spalte, letzter Satz: "The measurement method is based on an experimental setup consisting of a nanovoltmeter, a current source and a scanner by Keithley"),
10.5 - mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters oder eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden Verbindungselements eingerichtet ist,
10.6 - wobei das Verpressungswerkzeug austauschbar in der Messvorrichtung gehalten ist.
Ein Verpressungswerkzeug ist nicht Bestandteil der Messvorrichtung der E6 (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Merkmal 10.1).
7.3 Da somit weder die Druckschrift E1 noch die Druckschrift E6 der Fachperson eine Vorrichtung an die Hand geben, die zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 geeignet ist (Merkmal 10.1) und diesen Dokumenten auch keine Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder dergleichen (Merkmal 10.3) sowie kein austauschbares Verpressungswerkzeug entnehmbar ist (Merkmale 10.5 und 10.6), kann auch eine Kombination von E1 und E6 die Fachperson nicht zur Messvorrichtung des Patentanspruchs 10 führen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltung E7, zu deren Kombination ausgehend von E1 und/oder E6 für die Fachperson schon keine Veranlassung besteht.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen allesamt weiter ab und können die Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 10 nicht in Frage stellen, was die Einsprechende im Übrigen auch nicht vorgetragen hat.
8. Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Müller Dorn Dr. Haupt Bundespatentgericht
19 W (pat) 5/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2025