Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler GewaltEingeschränkter ZugriffMartina Reeßing · www.neuerichter.de · 21. Mai 2026
- 2. Nds. LandesjustizportalEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 16. Januar 2025
- 3. Wie die EU Journalisten vor Einschüchterung schützen willEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Roger Mann · www.beck-aktuell.de · 28. Mai 2025
- 4. Unternehmensstrafrecht ante portasEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. Januar 2014