BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 4 StR 651/10
BGH 24. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schweren Bandendiebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Beteiligung an den Diebstählen in mehreren Fällen ist nicht sicher feststellbar, wohl aber die Hehlereihandlungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Postpendenzfeststellung der Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB bei Nichterweislichkeit der Mittäterschaft an den Diebstählen (§ 243 StGB). Die Wahlfeststellung verlangt Anwendung des mildesten Strafrahmens. Die Einzel- und Gesamtstrafen werden aufgehoben, da das Landgericht den falschen Strafrahmen zugrunde legte.

Praxishinweis
Bei Hehlerei als Nachtat ohne gesicherte Beteiligung an der Vortat ist die Postpendenzfeststellung zulässig. Die Strafzumessung hat sich am mildesten einschlägigen Strafrahmen zu orientieren, andernfalls droht Aufhebung der Strafe und Rückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 4 StR 651/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 651/10
    Entscheidungsdatum : 23. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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