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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - 2 StR 117/97 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 117/97 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 1998 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 33 a
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom
26. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Förderung der Prostitution u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 beschlossen:
Als unzulässig verworfen werden die Anträge des Angeklagten
1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 1997,
2. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.
Gründe
Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33 a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluß des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).
Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr verbescheiden.