BGH
29. September 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - 5 StR 394/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 394/15 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen "Hoffnung" (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).
Unterschrift
Dölp König Berger
Bellay Feilcke