BFH, Entscheidung vom 15.05.2009 - III B 135/08
BFH 15. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezog Kindergeld für zwei Kinder, die in der Türkei ein Internat besuchten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da die Kinder keinen Wohnsitz in Deutschland hätten. Das FG bestätigte dies mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt liege in der Türkei, nicht in Deutschland.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Wohnsitzbeurteilung bei Auslandsaufenthalt zum Schulbesuch ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das FG ist an seine tatsächliche Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), die keine Rechtsfehler aufweist.

Praxishinweis
Kindergeldansprüche für im Ausland schulpflichtige Kinder setzen einen inländischen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt voraus. Kurzzeitige Aufenthalte in Deutschland mit bereitgestellten Zimmern genügen nicht. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Auslegung bei Nicht-EU-/EWR-Staaten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 15.05.2009 - III B 135/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III B 135/08
    Entscheidungsdatum : 14. Mai 2009

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