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1. Januar 2023
1. Januar 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
- 1.
- die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
- 2.
- der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
- 3.
- die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
- 4.
- zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
- 5.
- der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
- 6.
- der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
- 7.
- die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fußnote
§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 idF d. G v. 4.5.2021 I 882: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.11.2024 I Nr. 416 - 1 BvL 1/24 -. Gem. Nr. 2 gilt das bisherige Recht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort. Gem. Nr. 3 ist der Gesetzgeber zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet.
Fachbeiträge • 164
- 1. Zwangsbehandlung - und die PatientenverfügungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Mai 2025
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/11984 - Beschlussempfehlung und Bericht: Übersicht 6 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 26. Juni 2024
- 2. 21/700 - Unterrichtung: Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen PersonenBundestag Drucksachen · 26. Juni 2025
- 3. 21/7060 - Antrag: Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten - Rechte von Patientinnen und Patienten stärkenBundestag Drucksachen · 9. Juli 2026
- 4. 21/7561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der BetroffenenBundestag Drucksachen · 12. August 2026