BVerwG
19. April 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2007 - 9 VR 8/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 8/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.