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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 10 W (pat) 31/15 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 31/15 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 111 182.8
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 13. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
ECLI:DE:BPatG:2018:131218B10Wpat31.15.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2015 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 21, eingegangen am 7. Dezember 2018, - Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingegangen am 7. Dezember 2018, - Figuren 1 bis 5, wie Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 25. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05H hat mit Beschluss vom 26. März 2015 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 28. April 2015 Beschwerde eingelegt. Er hat mit einer Eingabe, die am 7. Dezember 2018 dem BPatG zugegangen ist, neue Ansprüche 1 bis 21 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 23 vorgelegt.
Er beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 US 4 773 456 A E2 GB 2 390 858 A E3 DE 20 2004 017 570 U1 E4 US 6 273 113 B1 E5 US 7 431 534 B2 E6 DE 297 24 844 U1 E7 DE 197 01 126 A1 E8 WO 99/11868 A1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 21 haben folgenden Wortlaut:
1. Hochwasserschutzvorrichtung (10) für einen Wohnwagen oder dergleichen, umfassend eine flexible einstückig ausgebildete Unterlage (12) aus wasserdichtem Material mit einer Grundfläche (14) und daran dicht anschließenden Seitenteilen (16), wobei der Wohnwagen auf der Grundfläche (14) positionierbar ist und bei Gefahr von Hochwasser die Seitenteile (16) der flexiblen Unterlage (12) aus einer flachen Lage in eine aufrechte Lage bringbar und zur Ausbildung einer Wanne (18) untereinander dichtend verbindbar sind, wobei die Seitenteile (16) eine Kurzseite (20) aufweisen und im Bereich ihrer Kurzseiten (20) jeweils einen Keder (22) aufweisen, wobei in der aufrechten Lage benachbarte Keder (22) von aneinander grenzenden Seitenteilen (16) zur Verbindung dieser Seitenteile (16) in eine gemeinsame Kederschieneneinrichtung (24) einführbar sind. 2. Hochwasserschutzvorrichtung (10), die mit Füllmaterial, vorzugsweise Sand oder ganz bevorzugt Wasser, füllbar ist, zur Ausbildung einer Art Sandsackbarriere für eine zu schützende Fläche, umfassend eine flexible, einstückig ausgebildete Unterlage (12) aus wasserdichtem Material mit einer Grundfläche (14) und daran dicht anschließenden Seitenteilen (16), wobei bei Gefahr von Hochwasser die Seitenteile (16) der flexiblen Unterlage (12) aus einer flachen Lage in eine aufrechte Lage bringbar und zur Ausbildung einer Wanne (18) untereinander dichtend verbindbar sind, wobei die Seitenteile (16) eine Kurzseite (20) und im Bereich ihrer Kurzseiten (20) jeweils einen Keder (22) aufweisen, wobei in der aufrechten Lage benachbarte Keder (22) von aneinandergrenzenden Seitenteilen (16) zur Verbindung dieser Seitenteile (16) in eine gemeinsame Kederschieneneinrichtung (24) einführbar sind, wobei die Kederschieneneinrichtung (24) 2, 3 oder 4 Schienen zur Aufnahme einer entsprechenden Anzahl von Kedern aufweist zur Verbindung der Seitenteile einer Wanne oder der Seitenteile einer Wanne und der Seitenteile angrenzender Wannen, wozu an den Seitenteilen noch zusätzliche Keder angeordnet sein können. 3. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlage (12) so geschnitten und die Seitenteile (16) so bemessen sind, dass sich die Kurzseiten (20) von aneinander grenzenden Seitenteilen (16) in aufrechter Lage wenigstens teilweise überlappen. 4. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenteile (16) im sich überlappenden Bereich (26) untereinander durch ein oder mehrere Mittel fixierbar bzw. zusammenhaltbar sind. 5. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass zur Fixierung bzw. zum Zusammenhalten der Seitenteile (16) ein oder mehrere Mittel vorgesehen sind, die im überlappenden Bereich (26) an der zum jeweils gegenüberliegenden Seitenteil (16) weisenden Seite jedes Seitenteils (16) angeordnet sind. 6. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel Ösen, Haken, Druckknöpfe oder dergleichen, vorzugsweise jedoch Klettverschlüsse (28) sind. 7. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass im überlappenden Bereich (26) zur Bildung des Klettverschlusses (28) an einer zum gegenüberliegenden Seitenteil (16) weisenden Seite eines Seitenteils (16) ein Streifen, vorzugsweise Nylonstreifen, mit Widerhäkchen und an der gegenüberliegenden Seite des anderen Seitenteils (16) ein Streifen, vorzugsweise Nylonstreifen, mit Schlaufen angeordnet sind. 8. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel ein oder mehrere Klammern umfassen. 9. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel ein oder mehrere Magnete umfassen, die an einer oder mehreren vorgegebenen Stellen des überlappenden Bereichs (26) auf dem Seitenteil (17) aufgebracht und/oder im Seitenteil (16) eingelassen sind. 10. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass eine oder beide Kurzseiten (20) von aneinander grenzenden Seitenteilen (16) zur Herstellung des überlappenden Bereichs verlängert sind, wobei entsprechende Verlängerungsteile (30) vorzugsweise einstückig mit dem jeweiligen Seitenteil (16) verbunden sind. 11. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung eine Schweißverbindung (32) ist. 12. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Keder (22) auf der Innenseite der in der aufrechten Lage der Seitenteile (16) ausgebildeten Wanne (18) angeordnet sind. 13. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 3 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der überlappende Bereich (26) der Seitenteile (16) in Blickrichtung von außen auf die Wanne (18) vor den jeweils miteinander verbunden Kedern (22) angeordnet ist. 14. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die die flexible Unterlage (12) eine Folie, vorzugsweise eine PVC-Folie, oder ein Folienverbund ist. 15. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Unterlage (12) unverrottbar ist. 16. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenteile (16) derart untereinander verbindbar und/oder die nach dem Verbinden resultierende Wanne (18) derart stabilisiert ist, dass die Seitenteile (16) auch bei von außen anstehendem Wasser im Wesentlichen aufrecht stehen. 17. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die nach dem Verbinden resultierende Wanne (18) derart bemessen ist, dass sich die Seitenteile (16) bei von außen anstehendem Wasser zur Stabilisierung der Wanne (18) an den vor Hochwasser zu schützenden Wohnwagen oder dergleichen abstützen. 18. Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach Anspruch 16 oder 17, dadurch gekennzeichnet, dass die in der aufrechten Lage befindlichen Seitenteile (16) zur Stabilisierung der Wanne (18) im Bereich ihrer Oberseite (34) mit dem Wohnwagen oder dergleichen verbunden, vorzugsweise über geeignete Mittel mit dem Wohnwagen oder dergleichen verspannt sind. 19. Verfahren zur Ausbildung eines Hochwasserschutzes für Wohnwagen und dergleichen, mit folgenden Verfahrensschritten: a) Ablegen und Ausbreiten einer Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche auf einen Untergrund, der den Stellplatz für den Wohnwagen oder dergleichen bilden wird b) gegebenenfalls Aufbringen von Rollrasen oder dergleichen auf die Unterlage (12) c) Abstellen des Wohnwagens oder dergleichen auf der Grundfläche (14) bzw. der gegebenenfalls vom Rollrasen oder dergleichen überdeckten Grundfläche (14) der Unterlage (12) d) bei Hochwassergefahr manuelles Aufrichten der Seitenteile (16) und dichtes Verbinden dieser Seitenteile zu Ausbildung einer Wanne (18), vorzugsweise mit Mitteln nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei sich dann innerhalb der Wanne (18) der hochwassergeschützte Wohnwagen befindet. 20. Verfahren nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlage (12) in ihrer flachen Lage derart angeordnet wird, dass diese (12) ein ein- oder mehrseitiges Gefälle aufweist, so dass Regenwasser jederzeit von der Unterlage (12) abfließen kann. 21. Verfahren zur Ausbildung eines Hochwasserschutzes für eine zu schützende Fläche, mit folgenden Verfahrensschritten: a) Ablegen und Ausbreiten einer Hochwasserschutzvorrichtung (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche auf einen Untergrund, der vor der zu schützenden Fläche liegt b) bei Hochwassergefahr manuelles Aufrichten der Seitenteile (16) und dichtes Verbinden dieser Seitenteile zu Ausbildung einer Wanne (18), insbesondere nach Art eines Sackes, vorzugsweise mit Mitteln nach einem der vorhergehenden Ansprüche c) beim Aufrichten der Seitenteile: Koppeln mehrerer Hochwasserschutzvorrichtungen aneinander durch Verbinden der Seitenteile durch vorhandene oder zusätzlich an den Seitenteilen (16) angeordnete Keder (22), wobei in der aufrechten Lage benachbarte Keder (22) von aneinander grenzenden Seitenteilen (16) zur Verbindung dieser Seitenteile (16) in eine gemeinsame Kederschieneneinrichtung (24) eingeführt werden, wobei die Kederschieneneinrichtung (24) 2, 3 oder 4 Schienen zur Aufnahme einer entsprechenden Anzahl von Kedern aufweist. d) Füllen der insbesondere nach Art eines Sackes ausgebildeten Wanne mit Füllmaterial, vorzugsweise mit Sand oder ganz bevorzugt mit Wasser.
Für die geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 23 sowie weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
2. Die Zurückweisung erfolgte am 26. März 2015 und wurde mit der mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründet.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde Beschwerde eingelegt, die Beschwerdebegründung ist am 16. März 2018 eingegangen. Am 7. Dezember 2018 wurden neue Ansprüche 1 bis 21 sowie geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 23 eingereicht und die Erteilung mit diesen Unterlagen beantragt.
Die neuen Unterlagen vom 7. Dezember 2018 sind zulässig. Die in die Ansprüche 1 und 2 aufgenommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart und waren Gegenstand der ursprünglichen Unteransprüche 3 und 4.
3. Die Hochwasserschutzvorrichtungen nach Anspruch 1 und nach nebengeordnetem Anspruch 2 sowie die Verfahren nach den nebengeordneten Ansprüchen 19 und 21 sind patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 3 bis 18 und 20 betreffen deren zweckmäßige Ausgestaltungen.
3.1 Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 sind gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Hochwasserschutzvorrichtung mit Seitenteilen, die an ihren Kurzseiten jeweils einen Keder aufweisen.
Alle zitierten Druckschriften, mit Ausnahme der E6, befassen sich mit Hochwasserschutzvorrichtungen, in keiner wird aber ein Seitenteil dargestellt oder beschrieben, das im Bereich der Kurzseite einen Keder aufweist. Die E6 betrifft die Verbindung eines Vorzelts mit einem Wohnwagen.
3.2 Die beanspruchte Hochwasserschutzvorrichtung gemäß den geltenden Ansprüchen 1 und 2, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keine der in den Druckschriften E1 bis E5, E7 und E8 dargestellten Hochwasserschutzvorrichtungen zeigt an einer Grundfläche angeordnete Seitenteile, die im Bereich ihrer Kurzseiten jeweils einen Keder aufweisen, und bei denen die Keder, die durch das Aufrichten der Seitenteile in eine benachbarte Lage gebracht wurden, in eine gemeinsame Kederschieneneinrichtung einführbar sind.
Lediglich die E6 (DE 297 24 844 U1) zeigt eine Verbindung durch eine Kederschieneneinrichtung, dort als Doppelkederschiene bezeichnet (siehe Figur 4, Bezugszeichen 28). Sie wird bei einem Vorzelt für einen Wohnwagen zur Verbindung des Vorzelts mit einer trennbaren Verbindungeinrichtung verwendet. Ein Hinweis oder eine Anregung, die Seitenteile einer Hochwasserschutzvorrichtung mit Kedern zu versehen und mit einer Kederschieneneinrichtung zu verbinden, gibt sie nicht. Auch eine Zusammenschau der E6 mit den aus den übrigen Druckschriften bekannten Hochwasserschutzvorrichtungen kann eine derartige Kederverbindung nicht nahelegen. Sofern bei den entgegengehaltenen Hochwasserschutzvorrichtungen Seitenwände entlang ihrer Seitenlinien miteinander verbunden werden, erfolgt dies durch einen wasserdichten Reißverschluss (E2), eine dichtende Klemmverbindung (E4) oder durch allgemein geeignete Dichtungsmittel (E1, suitable sealing means).
Somit stehen die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften der Hochwasserschutzvorrichtung nach Anspruch 1 bzw. Anspruch 2 nicht patenthindernd entgegen, die Ansprüche sind deshalb gewährbar. Die auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Die nebengeordneten Ansprüche 19 und 21 sind ebenfalls auf die Ansprüche 1 oder 2 rückbezogen und werden deshalb von diesen mitgetragen.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Ganzenmüller Eisenrauch Küest Dr. Großmann
prö