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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Fachbeiträge • 54
- 1. BGH zur Unerreichbarkeit eines Zeugen im Zivilprozess - Zweimalige Ladung reicht nichtEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 6. August 2015
- 2. OLG Koblenz: Kein Ordnungsgeld für ausgebliebene Zeugen bei überflüssiger ZeugenladungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. März 2024
- 3. Blog von Rechtsanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 1. Februar 2025
- 4. Der käufliche ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 26. September 2019
- 5. Der käufliche ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 26. September 2019
- 6. AutorEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024