Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 B 9/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 9/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 13.09.2004; VG 15 K 881/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2004 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.