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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.08.2014 - III ZB 22/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 22/14 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2014 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die in dem Entschädigungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts M. vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 als unstatthaft verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Gegenvorstellung und der hilfsweise erhobenen Anhörungsrüge.
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - sind unbegründet.
Soweit der Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsmittel gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Insbesondere kommt eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat nicht in Betracht.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage in vollem Umfang geprüft. Er hat die Rechtsbeschwerden insgesamt als nicht statthaft erachtet (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG 64, 1, 12).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Unterschrift
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanz
OLG München; 16.12.2013; 22 SchH 46/13 EntV