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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - EnVR 27/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 27/14 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 16. Dezember 2014
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 2014 ist wirkungslos.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 09.04.2014; VI-3 Kart 277/12 (V)