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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.07.2008 - 11 W (pat) 323/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 323/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 44 922
…
BPatG 152 08.05 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 42 44 922 aufrechterhalten.
Gründe
I.
Die Stammanmeldung 42 27 597, aus der die Anmeldung 42 44 922.7 am 1. Juli 1996 abgetrennt wurde, ist am 20. August 1992 beim Deutschen Patentamt (jetzt Deutsches Patent- und Markenamt) eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 42 44 922 mit der Bezeichnung "Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine" ist am 17. Oktober 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Schriften: (D1) CH 304 681 (D2) DE 26 24 460 A1 (D3) DE 30 41 269 A1 (D4) DE 36 10 830 C2 (D5) DE 33 15 247 A1. Im Prüfungsverfahren wurden außerdem folgende Druckschriften genannt:
(D6) DE 39 10 182 A1 (D7) DE 38 11 557 A1 (D8) DE 1 718 859 U.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine, mit wenigstens einer vorzugsweise zwei gegenüberliegenden, sich in Längsrichtung erstreckenden Reihen von zu einer Drehbewegung antreibbaren Spindeln (11), sowie einem an einem Ende der Reihe(n) vorgesehenen Kopfgestell (20) und einem am anderen Ende der Reihe(n) vorgesehenen Fußgestell (21), in jedem von denen sich Antriebsmotoren (55) und Übertragungsgetriebe (56, 57, 58, 60, 61, 62, 63) zum Antrieb von sich in Richtung der Spindelreihe(n) aufeinanderzu erstreckenden, paarweise miteinander ausgerichteten Streckswerkszylindern (47, 64, 65) befinden, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmotoren (55) und Übertragungsgetriebe (56, 57, 58, 60, 61, 62, 63) jeweils in komplett im Kopf- bzw. Fußgestell (20 bzw. 21) montierten Modulen (25, 26) untergebracht sind, die spiegelbildlich zueinander im Kopf- bzw. Fußgestell (20 bzw. 21) vorgesehen sind." Diesem Anspruch 1 folgen rückbezogene Ansprüche 2 bis 9, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist unbegründet.
Das Steitpatent betrifft eine Spinnmaschine, insbesondere eine Ringspinnmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine, der eingangs genannten Gattung zu schaffen, bei der der Zusammenbau ohne aufwändige Einstellarbeiten durchgeführt werden kann, ohne dass es zu Fluchtungsfehlern oder sonstigen Toleranzen zwischen den einzelnen Bauelementen kommt. Weiter sollen bei der erfindungsgemäßen Ringspinnmaschine die Auswechslung von Bauelementen sowie die Wartung erleichtert sein (vgl. Patentschrift Absatz [0003]).
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Textilmaschinenbau anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion von Spinnmaschinen, insbesondere Ringspinnmaschinen, verfügt.
Die erteilten Ansprüche 1 bis 9 entsprechen den im Rahmen vorliegender Teilanmeldung eingereichten Ansprüchen 1 bis 9 und stützen sich in zulässiger Weise auf Anspruch 1; (es wurden gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 in zulässiger Weise Teilmerkmale weggelassen) und die Beschreibung auf den Seiten 4 und 5 (insbesondere Seite 4, 3. Absatz bis Seite 5, 2. Absatz) der Stammanmeldung P 42 27 597.0.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Neuheit: Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen die Merkmalsgesamtheit des Kennzeichenteils des Anspruchs 1 offenbart, nämlich, dass die Antriebsmotoren und Übertragungsgetriebe jeweils in komplett im Kopf- bzw. Fußgestell montierten Modulen untergebracht sind, die spiegelbildlich zueinander im Kopf- bzw. Fußgestell vorgesehen sind.
Dies gilt in erster Linie auch gegenüber der CH 304 681 (D1), die dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten kommt. Dort ist beschrieben, dass die Gehäuse mit den Getrieben und den auf der Rückseite der Gehäuse gelagerten Übertragungselementen aus dem Rahmenwerk eines Bockes herausgenommen werden können (vgl. dort Seite 2 Zeilen 56 bis 63). Selbst wenn man ein solches Gehäuse als Modul ansähe, bestünde noch der Unterschied, dass die Antriebsmotoren nicht im Modul untergebracht sind, sondern an der Rückseite des Bockes (vgl. dort insbesondere die Figur 4 i. V. m. Seite 2, Zeilen 66 bis 68).
Erfinderische Tätigkeit: Gegenüber der Lehre der D1 ist der Gegenstand des Streitpatents auch erfinderisch, denn dort ist zwar, wie in zuvor beschriebener Weise offenbart, die Übertragungsgetriebe in im Kopfgestell montierten Modulen unterzubringen. Eine Anregung, dies auch im Fußgestell zu verwirklichen und dabei die Motoren in den Modulen unterzubringen, kann der Fachmann dieser Schrift jedoch nicht entnehmen, denn dort ist weder ein Fußgestell vorgesehen noch die Lage für die Motoren angeregt, da für diese eine gänzlich andere Anordnung - nämlich auf der Rückseite des Bockes - vorgesehen ist. In der Schrift ist auch kein Hinweis vorhanden, hiervon abzuweichen, um zum Beispiel die Auswechslung von Bauelementen sowie die Wartung zu erleichtert, denn die Motoren sind am vorgesehenen Ort gut zugänglich und leicht auszuwechseln. Abgesehen davon würde eine Anbringung in Innern der Gehäuse noch lüftungstechnische Probleme hervorrufen, da die von den Motoren erzeugte Wärme abgeführt werden müsste.
Auch die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen geben dem Fachmann weder Vorbild noch Anregung, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.
Aus der DE 26 24 460 A1 (D2) ist eine Offenend-Spinnmaschine bekannt, die ein Kopfgestell und ein Fußgestell aufweist. Die Maschine selbst ist modulartig aufgebaut, um die Antriebswellen, Vakuumleitungen, Kanäle und dergleichen automatisch in die richtige Stellung zur wirksamen Arbeitsverbindung zu bringen (vgl. dort Seite 5 letzter Absatz bis Seite 6 Absatz 1). Da zum Kopf- und Fußgestell (dort Stirnbereiche) lediglich erwähnt wird, dass sie die mechanische Kraft liefern, die Vakuumquelle für die Kanäle beinhalten und mit dem modulartigen Maschinenteil über Flansche verbunden sind (vgl. dort Seite 6 Absatz 2), sind nähere Erläuterungen über den Aufbau des Kopf- bzw. Fußgestells der Schrift nicht zu entnehmen. Somit erhält der Fachmann bei der Suche nach der Lösung der gestellten Aufgabe keinen Hinweis, die Antriebsmotoren und Übertragungsgetriebe jeweils "in komplett" also vollständig im Kopf- bzw. Fußgestell montierten Modulen unterzubringen. In der DE 30 41 269 A1 (D3) ist eine Textilmaschine beschrieben, bei der in einem Antriebsgehäuse der Antriebsmotor und das Getriebe untergebracht sind, wobei das Getriebe auf einem Rahmen steht. Ein solches Antriebsgehäuse wird als Ganzes aufgestellt und mit den einzelnen Antriebskomponenten bestückt, weshalb der Fachmann keinen Hinweis erhält, das Kopf- bzw. Fußgestell der Maschine modulartig, also aus einzelnen Bauelementen, aufzubauen, diese spiegelbildlich zueinander anzuordnen, und die Antriebsmotoren und Übertragungsgetriebe darin unterzubringen. Die DE 36 10 830 C2 (D4) betrifft einen Antrieb für ein Walzenpaar an einer Spinnereivorbereitungsmaschine. Informationen über die Konstruktion des Kopf- bzw. Fußgestells kann der Fachmann diesem Stand der Technik daher nicht entnehmen, weshalb er diese Druckschrift zur Lösung des erfindungsgemäßen Problems nicht näher in Betracht zieht. Die Druckschriften DE 33 15 247 A1 (D5) - betreffend eine Spinnmaschine - und DE 39 10 182 A1 (D6) - betreffend eine Ringspinnmaschine - enthalten keinerlei Offenbarung zum Aufbau des Kopf- bzw. Fußgestells, weshalb der Fachmann keine zum Gegenstand des Anspruchs 1 führenden Hinweise erhält. Bei der Offenend-Spinnmaschine nach der DE 38 11 557 A1 (D7), sind die Spinnstellen modulartig aufgebaut und sollen eigene von anderen Spinnstellen unabhängige funktionsfähige Einheiten bilden. Da hierbei der Aufbau von Kopf- bzw. Fußgestell keine Rolle spielt, entnimmt der Fachmann keine Anregung, wie Kopf- und Fußgestell zu konstruieren sind, um den Zusammenbau ohne aufwändige Einstellarbeiten durchzuführen. Die auch schon zur Stammanmeldung möglicherweise falsch zitierte Druckschrift DE 1 718 859 U (D8) betrifft eine Vorrichtung zum Übermitteln von Lichtsignalen zwischen Kraftfahrzeugen und hat mit dem Patentgegenstand nichts gemein.
Auch eine Zusammenschau der genannten Druckschriften führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Würde man z. B. die Druckschriften D1 bis D3 zusammenfassen, auch wenn es sich bei der Druckschrift D2 nicht um eine Ringspinnmaschine handelt, so ergäbe sich allenfalls eine Ringspinnmaschine mit Kopf- und Fußgestell. Aus dieser Kombination wäre jedoch nicht zu entnehmen, die Antriebsmotoren und Übertragungsgetriebe jeweils in komplett im Kopf- bzw. Fußgestell montierten Modulen unterzubringen, die spiegelbildlich zueinander im Kopf- bzw. Fußgestell vorgesehen sind. Auch eine diesbezügliche Anregung zur aufgabengemäßen Lösung ist dieser Zusammenschau nicht zu entnehmen, da nach D2 keine Angaben über den Aufbau der Kopf- bzw. Fußgestelle gemacht werden, nach D3 nur einteilige Gehäuse offenbart werden, in denen Antriebsmotor und das Getriebe untergebracht werden oder nach D1 sogar erst eine Umkonstruktion (Motor in das Gehäuse) erforderlich würde, die sogar zusätzliche Probleme hervorrufen würde (Wärmeabfuhr, schlechtere Zugänglichkeit des Motors). Auch aus der Zusammenschau mit dem übrigen ferner ab liegenden Stand der Technik ist keine Anregung zu entnehmen, die Antriebsmotoren und Übertragungsgetriebe in Modulen unterzubringen, da dort keine Angaben über den Aufbau der Kopf- bzw. Fußgestelle gemacht werden.
Aus diesen Gründen bedurfte es aufgrund des genannten Standes der Technik einer erfinderischer Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe zu gelangen
Der Anspruch 1 hat daher Bestand.
Die Ansprüche 2 bis 9 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstands und haben daher mit Anspruch 1 ebenfalls Bestand.
Dr. W. Maier Harrer v. Zglinitzki Rothe
Bb