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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.01.2003 - II ZB 1/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZB 1/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.
Unterschrift
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer