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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 11 W (pat) 314/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 314/06 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 314/06 Verkündet am 11. August 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 40 213
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2011 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 40 213 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 11. August 2011 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 199 40 213.2 ist am 25. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden, und die Erteilung des Patents 199 40 213 mit der Bezeichnung "Einrichtung zum Führen von Bogen" ist am 1. September 2005 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei und stützt sich hierbei auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung eines Bogenanlegeapparates der Fa. MABEG Maschinenbau GmbH, Offenbach/Main, belegt durch die Dokumente
D1 Lieferliste Nr. 1346 vom 07.03.1975 des JUNIOR-Anlegeapparats Typ Z 670/1060, Masch.-Nrn. 40 160 bis 40 164 für eine Schulheftmaschine der Fa. Bielomatik, D2 Anleger Nr. 40 161, Anleger-Auftrag vom 25.10.1974, D3 Abnahmeprotokoll zum Anleger Nr. 40 161 vom 24.02.1975, D4 Aktennotiz Nr. 1828 vom 06.03.1975, D5 Stücklistenzusammenstellung, AFB-Nr. 304, Untergruppe 4 vom 07.03.1975, D6 Stückliste Nr. 0 04 SA 19100 vom 07.03.1975 und D7.1/ vier Fotografien des JUNIOR-Anlegeapparats Typ Z 670/1060 der D7.2 Fa. MABEG Maschinenbau GmbH
sowie durch die
D8 eidesstattliche Erklärung des Herrn Karl-Heinz Schickedanz, ehemaliger Konstruktionsleiter der Fa. MABEG Maschinenbau GmbH.
Im Prüfungsverfahren sind noch die Schriften
PV1 DD 261 573 A1 sowie PV2 DD 261 574 A1
in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 11. August 2011 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegte Anspruch 1 lautet (hier mit einer vom Senat vorgenommenen Merkmalsgliederung sowie einer in eckigen Klammern [ ] angegebenen redaktionellen Änderung in Merkmal e) versehen): a) Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit b) die Bogen eines Bogenstapels im Bereich der Bogenhinterkante erfassenden und vereinzelnden Trennsaugern und c) die vereinzelten Bogen in Bogentransportrichtung fördernden Transportsaugern, d) mit Blaseinrichtungen und e) Mitteln zum Aufbauen eines die Bogenförderung unterstützenden[m] Luftpolsters, f) mit einer an der Vorderseite des Bogenstapels schwenkbar angeordneten Bogenklappe und g) mit eine Bogenförderebene begrenzenden Bogenleitelementen, dadurch gekennzeichnet, dass h) die Mittel als in einem Abstand (l) zu Seitenkanten des Bogenstapels (2) einstellbar angeordnete Luftleitbleche (18) ausgebildet sind, die im vorderen Drittel des Bogenstapels (2) angeordnet sind und i) sich bis zur in einer senkrechten Lage befindlichen Bogenklappe (8) erstrecken.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist insoweit erfolgreich, als er zur Beschränkung des Patents führt. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit die Bogen eines Bogenstapels im Bereich der Bogenhinterkante erfassenden und vereinzelnden Trennsaugern und die vereinzelten Bogen in Bogentransportrichtung fördernden Transportsaugern, mit Blaseinrichtungen und Mitteln zum Aufbauen eines die Bogenförderung unterstützenden Luftpolsters, mit einer an der Vorderseite des Bogenstapels schwenkbar angeordneten Bogenklappe und mit eine Bogenförderebene begrenzenden Bogenleitelementen.
Gemäß Abs. [0002] der Patentschrift seien derartige Einrichtungen aus den Dokumenten PV1 und PV2 bekannt. Sie bestünden aus den jeweils obersten Bogen eines Bogenstapels im Bereich der Hinterkante erfassenden und vom Bogenstapel abhebenden Trennsaugern sowie die vereinzelten Bogen übernehmenden Transportsaugern. Die Transportsauger transportierten die vereinzelten Bogen zu einer nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschine. Zur Unterstützung der Bogentrennung und Bogenförderung würden die Bogen durch Blasvorrichtungen getaktet unterblasen, so dass ein Luftpolster aufgebaut werde, auf dem die lediglich durch die Trennsauger gehaltenen Bogen geführt würden, bis sie durch Arbeitsorgane der nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschine erfasst und nachfolgend von den Transportsaugern freigegeben würden. Um den Bogen in einer definierten Lage transportieren zu können, seien die Bogenförderebene begrenzende Bogenleitelemente vorgesehen sowie zum Aufbau eines stabilen Luftpolsters seitlich am Bogenstapel, an diesem anliegend und sich nahezu über die Länge des Bogenstapels erstreckend, durchgehende Seitenanschläge angeordnet. Zusätzlich seien im der Vorderkante des Bogenstapels zugewandten Bereich Seitenbläser angebracht.
Nachteilig bei diesen Einrichtungen sei gemäß Abs. [0003] der Patentschrift, dass die am Bogenstapel anliegenden und sich nahezu über die gesamte Länge des Bogenstapels erstreckenden Seitenanschläge den Bauraum einschränkten und, da sie die Seitenkanten des Bogenstapels abdeckten, den Einsatz einer Seitenkantensteuerung verhinderten. Außerdem habe es sich gezeigt, dass sich der Einsatz von Seitenbläsern im Bereich der Vorderkante des Bogenstapels nachteilig auf die Bogenführung auswirke. Durch die Seitenbläser werde das mittels der an der Hinterkante des Bogenstapels angeordneten Blaseinrichtungen aufgebaute Luftpolster verwirbelt, so dass es zur Wellenbildung beim zu transportierenden Bogen komme, was zu Fehlanlagen und damit zu Makulatur führe.
Als Aufgabe ist in Abs. [0004] der Patentschrift angegeben, eine gattungsgemäße Einrichtung zu schaffen, die einen störungsfreien Bogentransport ermöglicht.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von bogenverarbeitenden Maschinen und deren Peripheriegeräten anzusehen.
Die Lösung ist eine Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.
Der geltende Anspruch 1 entspricht dem erteilten zulässigen Anspruch 1 unter Hinzufügung der Formulierung in Merkmal h), wonach die Luftleitbleche im vorderen Drittel des Bogenstapels angeordnet sind. Diese Formulierung ist wortgleich dem erteilten Anspruch 5 entnommen. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den wie ursprünglich eingereicht erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 bzw. 6 bis 8. Die geltenden Ansprüche schränken den Patentgegenstand ein und sind somit zulässig.
Durch die einschränkende Formulierung in Merkmal h), wonach die Luftleitbleche im vorderen Drittel des Bogenstapels angeordnet sind, wird nach Feststellung des Senates eine Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger beansprucht, bei der nur im vorderen Drittel der Bögen Luftleitbleche angeordnet sind, nicht jedoch in den restlichen zwei Dritteln. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Merkmal auch von den Verfahrensbeteiligten genau so verstanden.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger gemäß Anspruch 1 ist neu:
Aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik geht - unstreitig - keine Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen hervor. Der Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung D1 bis D7.2 weist schon kein eine Bogenförderebene begrenzendes Bogenleitelement gemäß Merkmal g) auf. Die nahezu identischen Gegenstände der Druckschriften PV1 und PV2 weisen jeweils schon keine sich bis zur in einer senkrechten Lage befindlichen Bogenklappe erstreckenden Luftleitbleche gemäß Merkmal i) auf.
Der Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit:
Der nächstkommende Stand der Technik geht aus der Druckschrift PV1 hervor und betrifft gemäß der Bezeichnung Bogenleiteinrichtungen in Bogenanlegern. Sie offenbart offensichtlich und unstreitig eine (bereits in der Patentschrift als gattungsbildend beschriebe) Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit den Merkmalen a) bis g) des geltenden Anspruchs 1.
Darüber hinaus weiß der Fachmann aus dem Gegenstand der PV1 hinsichtlich eines Teils des Merkmals h), dass der Seitenanschlag 10 (vgl. Fig. 2) in einem (gewissen, ein Verklemmen der Bogen 2 verhindernden, aber die Führung der Bogen 2 nicht gefährdenden) Abstand zu den Seitenkanten des Bogenstapels angeordnet sein muss. Gleichermaßen erkennt der Fachmann, dass die Seitenanschläge 10 den von den Trennblasdüsen gebildeten Luftstrom am seitlichen Abfließen hindern und die Luft zur Vorderkante des Stapels leiten. Die Seitenanschläge unterliegen aufgrund ihrer Funktion nur einer geringen mechanischen Beanspruchung und können daher aus Blech gebildet sein, weshalb sie Luftleitbleche darstellen. Eine Einstellbarkeit der als Seitenanschläge bezeichneten Luftleitbleche 10 geht zwar nicht explizit aus der Offenbarung der Druckschrift PV1 hervor, wird vom Fachmann aber auf Basis seines Fachwissens ohne weiteres vorgesehen, wenn derartige Bogenanleger überwiegend für die Förderung von verschieden breiten Bögen geeignet sein müssen. Anhand der Fig. 1 und 2 sowie dem vorletzten Absatz der Beschreibungsseite 2 ist offenbart, dass die als Seitenanschläge bezeichneten Luftleitbleche 10 vorteilhaft über die ganze Länge der zu fördernden Bögen durchgehend angeordnet sind, um ein gleichmäßiges Luftpolster zu erzielen.
Hinsichtlich des Merkmals i) ist anhand der Fig. 1 und 2 der Druckschrift PV1 erkennbar, dass sich die Luftleitbleche 10 unter Bildung eines Freiraumes für die Seitenbläser 4 nicht bis zur in einer senkrechten Lage befindlichen Bogenklappe erstrecken.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich somit von demjenigen der PV1 dadurch, dass die Luftleitbleche nur im vorderen Drittel des Bogenstapels angeordnet sind und sich bis zur in einer senkrechten Lage befindlichen Bogenklappe erstrecken.
Eine Anregung hierzu ist auch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zu erkennen.
Der Gegenstand der Druckschrift PV2 entspricht nahezu vollständig demjenigen der PV1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 weist somit die gleichen Unterschiede zu demjenigen der PV2 wie zu demjenigen der PV1 auf. Der geltend gemachten Vorbenutzung gemäß D1 bis D7.2 ist die Anordnung von so genannten Lufthaltegurten entnehmbar, vgl. D4, Punkt 8. und D5, rechte Spalte Mitte ("Lufthaltegurt und seitl. Papieranschlag") sowie die Bilder der D7.2. Diese Lufthaltegurte haben nach Überzeugung des Senats (im Unterschied zur Auffassung der Patentinhaberin) den selben Zweck wie Luftleitbleche und werden vom Fachmann entsprechend diesem Zweck ausgebildet, beispielsweise ausreichend steif und ausreichend gespannt. Allerdings sind diese Lufthaltegurte in ihrer Länge einstellbar ausgebildet, wie deutlich aus einem Vergleich der beiden Bilder des Dokuments D7.2 erkennbar ist. Der Fachmann entnimmt diesen Bildern mangels anderer Hinweise die Lehre, dass diese Einstellbarkeit zur Längenanpassung der Lufthaltegurte an die Länge der zu fördernden Bögen dient, um dadurch die Aufrechterhaltung des erzeugten Luftpolsters sicherzustellen. Somit wird auch durch die angebliche Vorbenutzung gemäß D1 bis D7.2 keine Anregung dazu gegeben, die Luftleitbleche (nur) im vorderen Drittel des Bogenstapels anzuordnen. Auf den Nachweis des Zutreffens der zu der offenkundigen Vorbenutzung geltend gemachten Tatsachen kommt es somit hier nicht mehr an.
Schließlich ist auch aus dem Fachwissen eine Anregung dazu nicht erkennbar, die Luftleitbleche (nur) im vorderen Drittel des Bogenstapels anzuordnen. Denn der Fachmann käme nicht auf den Gedanken, ein zur Ausbildung und Aufrechterhaltung eines Luftpolsters notwendiges Bauteil zu kürzen, weil dann entweder das Luftpolster nicht im notwendigen Maß aufgebaut werden könnte oder hierzu mehr Energie aufgewendet werden müsste.
Eine Einrichtung zum Führen von Bogen für einen Bogenanleger mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen ist somit nicht nahe gelegt und beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
ist daher patentfähig. Der Anspruch 1 trägt die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, welche vorteilhafte nicht selbstverständliche Weiterbildungen der patentgemäßen Einrichtung betreffen. Sie haben daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 ebenfalls Bestand.
Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe G. Hubert
Fa