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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.02.2002 - 34 W (pat) 4/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 4/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 4/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 195 01 270
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 04. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
BPatG 152
6.70 Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, für die das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung P 44 30 617.2 beantragt ist, aus den Gründen ihres Bescheids vom 18. Juli 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Prüfungsstelle den Anmelder gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in einen Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln. Geschehe das nicht, werde die Anmeldung zurückgewiesen. Dem ist der Anmelder nicht nachgekommen. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der der Anmelder sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss ist aufzuheben, weil der Anmelder weiterhin für die vorliegende Anmeldung das Zusatzverhältnis in Anspruch nehmen kann, denn die Hauptanmeldung P 44 30 617.2 besteht. Sie gilt insbesondere nicht, wie die Prüfungsstelle wohl fälschlich angenommen hat, wegen verspäteter Zahlung der 7. Jahresgebühr nebst Zuschlag als zurückgenommen. Ausweislich der beigezogenen Akten dieser Anmeldung hat der Anmelder die Gebühr vollständig und rechtzeitig am 30. April 2001 gezahlt, und zwar durch Bareinzahlung auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Beschwerdegebühr ist gemäß PatG § 80 Absatz 3 von Amts wegen zurückzuzahlen. Das ist billig, weil der Zurückweisungsbeschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Offenbar hat die amtsinterne Information versagt.
Chr. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen
br/Bb