BGH
27. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.07.2021 - 6 StR 321/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 321/21 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundeanwalts) angenommen hat.
Unterschrift
Sander Schneider König
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Potsdam; 26.01.2021; 21 Ks 11/20 486 Js 18258/20