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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.07.2006 - 25 W (pat) 23/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 23/03 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 300 76 683
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2002 wirkungslos ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtlage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass. (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.)
gez. Unterschriften