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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.11.2020 - 11 W (pat) 10/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 10/18 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 10/18 Verkündet am 23. November 2020 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B11Wpat10.18.0 betreffend das Patent 10 2011 000 258
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 21. Januar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Sicherheitsschrank"
ist die Erteilung des Patents 10 2011 000 258 am 11. Oktober 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 5. Januar 2013 Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 14. November 2017 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie ist weiterhin der Auffassung, die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1, 12, 13 und 15 seien nicht patentfähig.
Ihr Vorbringen hatte die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren auf die folgenden Druckschriften gestützt:
D1 DE 10 2008 052 329 A1, D2 DE 20 2008 005 844 U1, D3 US 7,278,279 B2, D4 DE 103 49 952 A1, D5 DE 10 2005 045 929 A1, D6 US 4,257,656, D7 US 6,109,712 A, D8 DE 103 00 886 A1, D9 EP 1 767 739 A2 und D10 DE 295 00 142 U1.
Im Beschwerdeverfahren hat sie auf die weiteren Druckschriften
D11 DE 20 2004 019 510 U1 und D12 EP 1 544 367 A2
verwiesen.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2017 aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Die erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 1, 12, 13 und 15 lauten in gegliederter Fassung:
Anspruch 1: 1.1. Sicherheitsschrank, umfassend Seitenwandungen (12), Rücken-, Kopf- und Bodenwandung sowie zumindest eine den Innenraum (14) des Schranks frontseitig verschließende Tür (10), 1.2. wobei zumindest die Seitenwandungen einen Sandwichaufbau mit mehreren Schichten (48, 50, 52, 64, 66) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3. jede Seitenwandung (12) eine Verbundplatte (46) aufweist, 1.4. die aus einer inneren Platte (48), einer äußeren Platte (52) sowie zwischen der inneren und der äußeren Platte verlaufender Vakuumdämmplatte (50) besteht, 1.5. dass die Vakuumdämmplatte unter Bildung eines Zwischenraums (60) zwischen der inneren und der äußeren Platte abschnittsweise zu diesen zurückversetzt verläuft und 1.6. dass der Zwischenraum von einem ein Befestigungsmittel haltendes Material ausgefüllt ist.
Anspruch 12: 12.1 Sicherheitsschrank nach vorzugsweise einem der vorhergehenden Ansprüche, 12.2 wobei sowohl die Seitenwandung (12) als auch die Tür (10) jeweils einen durch einen Sandwich-Aufbau aus mehreren Platten gebildeten Kern aufweisen, 12.3 der jeweils außenseitig mit einem Metallblech (16, 44) verkleidet ist, 12.4 und die Tür an einer der Seitenwandungen über ein Türband (11) angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass
12.5 das Türband (11) sowohl mit dem Kern der Seitenwandung (12) als auch mit dem Kern der Tür (10) verbunden ist.
Anspruch 13: 13.1 Sicherheitsschrank nach vorzugsweise einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass
13.2 türbandseitig von der inneren Platte (48) der Seitenwandung (12) und von der inneren Platte (28) der Tür (10) zumindest bei geschlossenem Sicherheitsschrank ineinander greifende Führungselemente ausgehen, 13.3 die eine Relativbewegung parallel zur Schwenkachse der Tür zwischen dem Kern der Seitenwandung und dem Kern der Tür unterbinden, 13.4 dass eines der Führungselemente (202) einen senkrecht zur Schwenkachse der Tür (10) verlaufenden Schlitz (208) und verbleibendes Führungselement (202) einen in Schwenkachsenrichtung spielfrei in den Schlitz eingreifender Vorsprung (210) aufweist und 13.5 dass jedes Führungselement (200, 202) ein Stanzbiegeteil mit jeweils abgewinkeltem freien Endabschnitt (204, 206) ist, 13.6 wobei in einem Endabschnitt der Längsschlitz (208) verläuft und von dem anderen Endabschnitt der Vorsprung (210) ausgeht.
Anspruch 15: 15.1 Sicherheitsschrank (10) mit Rastermaß einer Breite von 60 cm und einer Feuerwiderstandsdauer G90 in Form eines Druckgasflaschen aufnehmenden Sicherheitsschranks mit Rücken-, Kopf- und Bodenwandung und Seitenwandungen (12) sowie zumindest einer den Innenraum des Schranks verschließenden Tür (10), dadurch gekennzeichnet, dass
15.2 jede Seitenwandung (12) einen Sandwichaufbau aufweist mit der Schichtfolge von innen nach außen: 15.3 Flachpressplatte (48) einer Dicke zwischen 11 mm und 15 mm, 15.4 Vakuumdämmplatte (50) einer Dicke zwischen 8 mm und 12 mm, 15.5 Gipskartonbauplatte (52) einer Dicke zwischen 8 mm bis 11 mm, 15.6 Gipskartonfeuerschutzplatte (64) einer Dicke zwischen 11 mm bis 14 mm, 15.7 Gipsfaserplatte (66) einer Dicke 11 mm bis 14 mm und 15.8 Metallblech (44) einer Dicke 1,0 mm bis 1,5 mm, 15.9 wobei die Gesamtdicke der Seitenwandung 55 mm bis 65 mm beträgt und 15.10 die Vakuumdämmplatte zumindest türseitig zwischen der Flachpressplatte und der Gipskartonbauplatte unter Bildung eines Zwischenraums (80) zurückversetzt zum türseitigen Längsrand (54) der Flachpressplatte (48) verläuft und 15.11 der Zwischenraum durch zumindest einen Abschnitt einer Gipsfaserplatte (62) ausgefüllt ist, 15.12 die türrandseitig bündig in den türseitigen Längsrand der Flachpressplatte (48) übergeht.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der jeweiligen abhängigen Ansprüche 2 bis 11, 14 und 16, wird auf die Amts- und Gerichtsakte verwiesen. II.
Die Beschwerde ist unstrittig zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
A.
1. Das Streitpatent betrifft einen Sicherheitsschrank im Rastermaß vorzugsweise mit einer Feuerwiderstandsdauer G90, insbesondere einen Sicherheitsschrank mit einem Rastermaß einer Breite von 60 cm, zur Aufnahme von Druckgasflaschen, umfassend Seitenwandungen, Rücken-, Kopf- und Bodenwandung sowie zumindest eine den Innenraum des Schranks verschließende Tür, wobei zumindest die Seitenwandungen einen Sandwichaufbau mit mehreren Schichten aufweisen, von denen zumindest mehrere vorzugsweise aus Gipskartonmaterial bestehen oder dieses enthalten.
Sicherheitsschränke würden grundsätzlich einer Feuerwiderstandsdauer zugeordnet. Diese werde durch einen Brandversuch ermittelt, indem der Schrank außen beflammt und gleichzeitig die Innentemperatur gemessen werde. Der Zeitraum in Minuten vom Versuchsstart bis zum Erreichen einer festgelegten Grenztemperatur im Inneren entspreche der Feuerwiderstandsdauer und werde gemäß DIN EN 14 470 vier Stufen zugeordnet, nämlich einer Feuerwiderstandsdauer von 15 min (G15), von 30 min (G30), von 60 min (G60) und von 90 min (G90).
Des Weiteren werde unterschieden zwischen Schränken zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten (DIN 14470-1) und von Druckgasflaschen (DIN 14470-2). Diese unterschieden sich unter anderem durch die Höhe der zulässigen inneren Grenztemperatur.
Bei Sicherheitsschränken zum Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten werde eine Temperaturzunahme von 180 K, bei Gasflaschenschränken von 50 K zugelassen. Die Ursache für diese voneinander abweichenden Temperaturzunahmen liege in der Druckzunahme des eingelagerten Gases bei Erwärmung und der Möglichkeit, dass die Armaturverschraubungen bei bestimmtem Druck nicht mehr hinreichend dicht seien.
Bei Sicherheitsschränken für brennbare Flüssigkeiten nutze man das sich auf 100°C stabilisierende Verhalten des kalzinierenden Baustoffs Gips. Dieses stabilisierende Verhalten könne bei Sicherheitsschränken für Gasflaschen nicht genutzt werden, da die im Inneren einzuhaltende Grenztemperatur unter 100°C liege. Um dies zu erreichen, würden die Wandungen solcher Sicherheitsschränke entsprechend dick ausgebildet, um die erforderliche Wärmedämmung zu erzielen. Dies sei in Bezug auf die Boden-, Rücken- und Kopfwandung und der Tür ohne weiteres möglich, da hierdurch ausschließlich Einbußen in der Tiefe und Höhe des Sicherheitsschranks in Kauf genommen werden müssten, wodurch das Abstellen von Gasflaschen nicht beeinträchtigt werde. Gleichzeitig müssten jedoch auch die Seitenwandungen entsprechend dicker ausgebildet werden. Hierdurch werde die lichte Breite im Inneren der Sicherheitsschränke reduziert, so dass bei Sicherheitsschränken mit Rastermaß einer Breite von 60 cm nicht mehr die Möglichkeit bestehe, nebeneinander in einer Linie parallel zur Rückwandung zwei genormte 50 l-Druckgasflaschen aufzustellen, die einen Durchmesser von ca. 23 cm aufweisen. Diese müssten vielmehr versetzt zueinander in dem Schrank abgestellt werden. Dies beeinträchtige die Handhabbarkeit, da zum Beispiel beim Austausch einer hinteren Flasche zunächst die vordere Flasche entnommen werden müsse.
Daher würden zum Aufstellen von zwei entsprechenden 50 l-Druckgasflaschen Sicherheitsschränke im Rastermaß von 90 cm benutzt. Dies führe zu erhöhten Kosten, da ein entsprechender Schrank erheblich teurer als ein 60 cm-Schrank sei. Dies liege unter anderem daran, dass der 90 cm-Schrank als 2-Flügler und der 60 cm- Schrank üblicherweise als 1-flügeliger Schrank angeboten werde. Sicherheitsschränke im Rastermaß von 60 cm und einer Feuerwiderstandsdauer G90 wiesen in ihrem Seitenaufbau üblicherweise folgende Konstruktion auf: Außenseitig befinde sich ein Stahlblech, an das sich drei Schichten aus Gipskarton, eine Schicht aus Holzwerkstoff, eine Luftschicht und sodann eine weitere Schicht aus Holzwerkstoff anschlössen, die ein eigenständiges Innengehäuse darstelle. Die Dicken entsprechender Seitenwandungen lägen im Bereich zwischen 70 mm und 80 mm. Somit stehe im Innenraum eine lichte Breite zwischen 42 cm und 46 cm zur Verfügung. 50 l-Gasflaschen wiesen einen Durchmesser von ca. 230 mm auf, so dass ein unabhängiges Handhaben einer jeden Flasche in dem Sicherheitsschrank mit dem Rastermaß 60 cm nicht möglich sei.
Der Druckschrift US 4 257 656 A (D6) sei ein feuersicherer Sicherheitsschrank in Sandwich-Bauweise mit Schichten aus Gips zu entnehmen. Gegenstand der Druckschrift DE 10 2005 045 929 A1 (D5) sei eine Tür mit einem Isolierkern, der eine oder mehrere Vakuumisolationsplatten aufweise. Aus der Druckschrift DE 103 49 952 A1 sei ein Sicherheitsschrank bekannt, von dessen Tür und einer Seitenwandung Führungselemente ausgingen, die bei geschlossener Tür ineinandergriffen, um eine Arretierung zu bilden.
2. Die zu lösende Aufgabe bestehe darin, einen Sicherheitsschrank mit Rastermaß mit insbesondere einer Feuerwiderstandsdauer G90, insbesondere einen Sicherheitsschrank mit einer Normbreite von 60 cm, zur Aufnahme von Druckgasflaschen der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass bei Reduzierung der Seitenwanddicken im Vergleich zu vorbekannten Sicherheitsschränken gleichen Rastermaßes eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer erzielt werde. Dabei solle insbesondere beim Sicherheitsschrank mit dem Rastermaß einer Breite von 60 cm die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Druckgasflaschen einer genormten Größe von 50 l nebeneinander in dem Sicherheitsschrank abzustellen und unabhängig voneinander handhaben zu können.
3. Als Durchschnittsfachmann ist ein Techniker oder ein Bachelor of Engineering o. dgl. der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Stahl- und Metallbau mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Sicherheitsschränken zu sehen.
4. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt zu erläutern:
Sicherheitsschränke im Sinne des Streitpatents sind Schränke, denen eine Feuerwiderstandsdauer zugeordnet wird, vgl. den Absatz [0002]. Zwar wird in der Beschreibung Bezug genommen auf Sicherheitsschränke zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen und von brennbaren Flüssigkeiten, vgl. die Absätze [0002] bis [0006]. Dies mag insbesondere im Hinblick auf Patentanspruch 15 auf die Eignung für eine solche Verwendung hindeuten. Eine diesbezügliche Beschränkung enthalten die Patentansprüche 1, 12 und 13 jedoch nicht. Demnach sind bei der Beurteilung des Streitgegenstandes auch Sicherheitsschränke für andere Verwendungen zu berücksichtigen, denen ebenfalls eine Feuerwiderstandsdauer zugeordnet ist (z. B. Tresore oder Sicherheitsschränke für Server).
Aus dem Merkmal Sandwichaufbau mit mehreren Schichten bzw. Platten (Merkmale 1.2, 12.2 und 15.2) ergibt sich ein Aufbau der Seitenwand oder auch der Tür aus zumindest drei aneinander angeordneten Schichten bzw. Platten.
Das Merkmal Verbundplatte (Merkmal 1.3) wird in der Beschreibung des Streitpatents zwar nicht weiter definiert, ist für den Fachmann jedoch ein feststehender Begriff. Er versteht darunter eine aus mehreren Lagen unterschiedlichen Materials bestehende, einstückige Platte, wobei die Lagen durch Pressung und/oder Leimung miteinander verbunden sind.
Eine Vakuumdämmplatte (Merkmal 1.4) besteht aus einem unter Vakuum stehenden Stützkern, der von einem Hüllsystem, wie beispielsweise einer metallisierten Hochbarrierefolie, diffusions- und luftdicht umschlossen ist, vgl. die Absätze [0016] und [0048].
Gemäß Merkmal 12.5 ist ein Türband des Sicherheitsschranks sowohl mit dem Kern der Seitenwand, als auch mit dem Kern der Tür verbunden. Das Streitpatent unterscheidet in den Ausführungsbeispielen zwischen einer unmittelbaren und einer nicht unmittelbaren Verbindung. Die unmittelbare Verbindung offenbaren Absatz [0059] sowie die diesem Ausführungsbeispiel entsprechende Fig. 1. Demgemäß ist das jeweilige Türband durch ein Befestigungsmittel kraftschlüssig mit dem jeweiligen Kern verbunden. Eine nicht unmittelbare, also eine mittelbare Verbindung liegt vor, vgl. Absatz [0061] und die Fig. 2, wenn das Befestigungsmittel, im Ausführungsbeispiel eine Schraube, den Lappen des Türbands nicht direkt mit dem Kern verbindet, sondern zwischen diesen ein Abschnitt des Türblechs vorgesehen ist. Eine Verbindung des Türbands mit dem Kern, im Sinne des Streitpatents, ist somit eine kraftschlüssige Verbindung des Türbands mit dem Kern der Seitenwandung bzw. der Tür. Im Fall der mittelbaren Verbindung umfasst diese weitere Bauteile innerhalb der kraftschlüssigen Verbindung. Welcher Art die Befestigungsmittel sind, ist durch den Anspruch 1 offengelassen, sie müssen daher geeignet sein, die kraftschlüssige Verbindung zu realisieren.
Nach Merkmal 15.1 weist der Sicherheitsschrank eine Feuerwiderstandsdauer G90 für einen Druckgasflaschen aufnehmenden Sicherheitsschrank auf. Wie in den Absätzen [0002] und [0003] ausgeführt, ergibt sich die Feuerwiderstandsdauer durch einen Brandversuch, der gemäß der DIN 14470-1 für Druckgasflaschen durchgeführt wird. Demnach weist der beanspruchte Sicherheitsschrank die zur Erfüllung der geforderten Verwendungen notwendigen Eigenschaften auf.
B.
Das angegriffene Patent erweist sich als rechtsbeständig.
1. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
a) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren die Druckschriften D1, D2, D4, D10 und D11 Schränke, die so ausgebildet sind, dass sie die Feuerwiderstandsdauer erhöhen und somit einen Sicherheitsschrank im Sinne des Streitpatents darstellen, umfassend Seitenwandungen, eine Bodenwandung sowie eine Tür.
Die Merkmalskombination, dass jede Seitenwandung eine Verbundplatte, bestehend aus einer inneren Platte, einer äußeren Platte sowie einer zwischen der inneren und äußeren Platte verlaufender Vakuumdämmplatte (Merkmale 1.3 und 1.4) umfasst, wobei die Vakuumdämmplatte unter Bildung eines Zwischenraums zwischen der inneren und der äußeren Platte abschnittsweise zurückversetzt verläuft (Merkmal 1.5), zeigt keine dieser Druckschriften.
Die Seitenwände des in der Druckschrift D1 offenbarten Tresors sind aus nebeneinander angeordneten Vakuumdämmplatten gebildet, vgl. die Fig. 1 bis 3 sowie die Absätze [0019] bis [0022]. Diese werden jedoch einzeln in die Seitenwände eingesetzt, vgl. insb. Fig. 3. Ein Verbund dieser Platten (Merkmal 1.3) im Sinne des Streitpatents ist nicht offenbart.
Die Druckschrift D2 offenbart in Anspruch 5 die Verwendung von Vakuumdämmplatten in Tresoren (Merkmal 1.1). Selbst unterstellt, bei den im Absatz [0002] beschriebenen Schichten, die beidseits auf die Vakuumdämmplatte aufgebracht werden, handele es sich um anspruchsgemäße innere und äußere Platten, ist
jedoch nicht das abschnittsweise Zurückversetzen der Vakuumdämmplatte gemäß Merkmal 1.5 beschrieben.
Die Tür der in der Druckschrift D4 gezeigten Brandschutztäfelung, vgl. Fig. 2 und 3 sowie Absatz [0019], ist aus einer Verbundplatte aus zwei Platten (11, 12) aufgebaut. Auch die Seitenwände können diesen Aufbau aufweisen, vgl. Absatz [0028]. Eine der Platten als Vakuumdämmplatte auszugestalten, ist in der Druckschrift D4 nicht offenbart (Merkmal 1.4).
Die Druckschrift D10 zeigt und beschreibt einen hitzebeständigen Schrank, vgl. S. 6, vorletzter Absatz, dessen Seitenwände einen Sandwichaufbau mit mehreren Schichten aufweisen, vgl. die S. 7, Mitte, bis S. 8, 1. Absatz und Fig. 1. Die Schichten sind miteinander verklebt und somit Verbundelemente; jedoch ist eine Vakuumdämmplatte (Merkmal 1.4) in der Druckschrift D10 nicht beschrieben.
Einen Brandschutzschrank offenbart die Druckschrift D11, vgl. den Absatz [0042] sowie die Fig. 4A, 4B, 6A und 6B. Die Seitenwandungen weisen einen Sandwichaufbau aus mehreren Schichten auf, wobei zwischen einer inneren Platte (Spanfaserplatte 24) und einer äußeren Platte (Außenplatte 18) eine Mineralfaserplatte 25 angeordnet ist. Eine Vakuumdämmplatte (Teilmerkmal 1.4) und eine entsprechende Ausgestaltung ihrer Anordnung (Merkmal 1.5) offenbart die Druckschrift D11 nicht. Wie sich durch die in den o. g. Figuren dargestellten Schrauben ergibt, sind diese drei Platten zudem nicht als Verbundplatte (Merkmal 1.3) ausgebildet. Auch wird eine entsprechende Ausgestaltung nicht beschrieben.
Die Druckschriften D3, D5 bis D9 und D12 offenbaren bereits keinen Sicherheitsschrank gemäß Merkmal 1.1. So betrifft die Druckschrift D6 zwar einen Brandschutzschrank mit darin angeordneten Schubladen (drawer), siehe dort den Anspruch 1. Jedoch ist eine Tür für diesen Schrank nicht offenbart. Die Druckschriften D3 und D7 beschreiben Schränke, mit in den Wänden angeordneten Vakuumdämmplatten. Diese Schränke sind jedoch als Kühlschrank, vgl. die Druckschrift D3,
Sp. 1, Z. 5 bis 8, bzw. als Haushaltsgerät, vgl. die Druckschrift D7, Sp. 1, Z. 12 bis 17 ausgebildet. Sie offenbaren somit ersichtlich keinen anspruchsgemäßen Sicherheitsschrank. Die Druckschriften D5 und D9 betreffen jeweils eine Tür und somit keinen Schrank, vgl. jeweils den Anspruch 1 sowie Fig. 1. Den Aufbau von Vakuumdämmplatten beschreiben die Druckschriften D8, vgl. den Anspruch 14, sowie D12, vgl. den Anspruch 1. Der Einbau dieser Dämmplatten in einen Sicherheitsschrank ist dort nicht vorgesehen.
b) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D11.
Diese offenbart einen Brandschutzschrank und somit einen Sicherheitsschrank, der Seitenwandungen, Rücken-, Kopf- und Bodenwandung umfasst, vgl. die Fig. 1, 2 und 4B sowie Absatz [0042]. Der Innenraum des Schranks ist frontseitig mit einer Tür verschließbar (Merkmal 1.1). Die Fig. 4B zeigt den Sandwichaufbau der Seitenwände 3 und 5 mit mehreren Schichten (24, 25, 18) entsprechend Merkmal 1.2. Die Schichten bestehen aus einer inneren Platte (Spanfaserplatte 24) und einer äußeren Platte (Außenplatte 18) sowie einer zwischen der inneren 24 und äußeren Platte 18 angeordneten Mineralfaserplatte 25 (Teilmerkmal 1.4). Die Mineralfaserplatte 25 verläuft, vgl. insb. Fig. 4B, unter Bildung eines Zwischenraums zwischen der inneren 24 und äußeren Platte 18 abschnittsweise zurückversetzt (Teilmerkmal 1.5). Der Zwischenraum ist von einem ein Befestigungsmittel haltendes Material (Abschlussstück 21) ausgefüllt (Merkmal 1.6).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass nicht eine Mineralfaserplatte, sondern eine Vakuumdämmplatte zwischen der inneren und äußeren Platte vorgesehen ist und diese drei Platten als Verbundplatte ausgestaltet sind (Teilmerkmal 1.4 und Merkmal 1.3).
Nach Auffassung der Einsprechenden sei es für den Fachmann naheliegend, anstelle der Mineralfaserplatte eine Vakuumdämmplatte vorzusehen. Vakuumdämmplatten seien dem Fachmann beispielsweise aus der Druckschrift D12 bekannt; er würde diese bei Bedarf vorsehen.
Die Druckschrift D12 offenbart eine Verbundwärmedämmplatte, vgl. den Titel. Diese besteht aus Vakuumdämmplatten 1, vgl. die Fig. 1 und die Absätze [0024] und [0025]. Die Vakuumdämmplatte 1 ist beidseitig mit Polyurethanschaum 2 umgeben. Die Außenkante 11 der Vakuumdämmplatte 1 ist von einem druckstabilen Konstruktionsschaum 5 umgeben. Diese Bauteile 1, 2 und 5 sind von den Aluminiumfolien 4 und der Hochbarrierefolie 6 umgeben, bzw. umhüllt. Zusammen bilden diese eine Vakuumdämmplatte gemäß Absatz [0016] des Streitpatents. Von diesem Verständnis geht auch die Einsprechende aus, vgl. Schriftsatz vom 12. Oktober 2020, S. 5, zweiter Absatz. Auf die Vakuumdämmplatte sind beidseitig weitere Platten 3 aufgeklebt. Die Figur 1 der D12 zeigt somit eine Verbundplatte gemäß Merkmal 1.4.
Durch den in der Druckschrift D12 beschriebenen konstruktiven Aufbau der Vaku- umdämmplatte ergäben sich nach Auffassung der Einsprechenden drei Varianten, um in Kombination mit der Druckschrift D11 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahezulegen: Variante a) Der Fachmann ersetze die Mineralfaserplatte 25 der Druckschrift D11 durch die Vakuumdämmplatte 1 der Druckschrift D12. Zur Veranschaulichung dazu hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020, vgl. die Anlage B, rechte Seite, die hier auszugsweise dargestellte Skizze eingereicht:
Variante b) Anstelle die Mineralfaserplatte 25 der Druckschrift D11 mit der Vaku- umdämmplatte 1 gemäß Druckschrift D12 zu ersetzen, könne der Fachmann auch die Verbundwärmedämmplatte 1, 2, 4, 5, 6 gemäß der Druckschrift D12 vorsehen, die beidseitig an der Vakuumdämmplatte 1 angeordnete PUR-Platten 2 zeige und einen stirnseitig angeordneten Konstruktionsschaum 5 aufweise, wobei die Anordnung durch die Hochbarrierefolie 6 und die Aluminiumfolie 4 vakuumdicht umhüllt sei. Dieser Aufbau entspräche dem Aufbau einer Vakuumdämmplatte wie im Absatz [0048] des Streitpatents beschrieben. Variante c) Der Fachmann ersetze den durch die Spanfaserplatte 24, die Mineralfaserplatte 25 und die Außenplatte 18 gebildeten dreischichtigen Aufbau der Seitenwand der Druckschrift D11, vgl. die Fig. 4A, durch die in der Druckschrift D12 offenbarte, ebenfalls mit den weiteren Platten 3 dreischichtig ausgeführte Verbundwärmedämmplatte, vgl. dort die Fig. 1. Zur Veranschaulichung dazu hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020, vgl. die Anlage B, linke Seite, die hier nachfolgend auszugsweise dargestellte Skizze eingereicht:
Der Einsprechenden ist zuzustimmen, dass der Austausch eines wärmedämmenden Materials durch ein anderes, ebenfalls geeignetes Dämmmaterial eine dem Fachmann naheliegende Maßnahme darstellt, die er bei Bedarf durchführt. Keine der drei Varianten führt jedoch zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die Mineralfaserplatte 25 ist gemäß der Druckschrift D11 zwischen der inneren 24 und äußeren Platte 18 angeordnet, vgl. den Absatz [0042]. Eine Befestigung im Sinne einer Verbindung mit einer der Platten 24, 18, um eine streitpatentgemäße Verbundplatte zu bilden, ist nicht beschrieben. Vielmehr ergibt sich aus der technischen Lehre der
Druckschrift D11, dass die Mineralfaserplatte 25 durch die sie umgebenden Platten lediglich eingehaust ist, da nur die umgebenden Platten miteinander verschraubt sind, vgl. die skizziert dargestellten T-förmigen Schrauben in den Figuren der D11. Das Ersetzen der Mineralfaserplatte 25 durch eine Vakuumdämmplatte 1 gemäß Variante a) führt somit nicht dazu, dass die Seitenwandung eine Verbundplatte gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 umfasst. Welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, über das Ersetzen der Platten hinaus, die Seitenwand als eine derartige Verbundplatte auszugestalten, erschließt sich dem Senat nicht. Die Druckschrift D11 beschreibt hinsichtlich der Konstruktion der Seitenwand eine abgeschlossene Lösung. Aus den gleichen Gründen führt auch das Ersetzen der Mineralfaserplatte 25 durch die in den Druckschriften D1, D2 oder D5 offenbarten Vakuumdämmplatten, nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Bezüglich der Variante b) kann der Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass durch die in der Druckschrift D12 beschriebene Verbundwärmedämmplatte 1, 2, 4, 5, 6 insgesamt eine Vakuumdämmplatte gemäß der Definition in Absatz [0016] bzw. [0048] des Streitpatents gebildet wird. Die Aluminiumfolie 4 und die Hochbarrierefolie 6 umhüllen den Kern 1, 2, 5 der Vakuumdämmplatte, wie nachfolgend durch die zugefügten gestrichelten Linien in der Fig. 1 der Druckschrift D12 skizziert.
Setzt der Fachmann nun eine solche Vakuumdämmplatte anstelle der Mineralfaserplatte 25 in die Seitenwandung eines Sicherheitsschranks gemäß der Druckschrift D11 ein, ergeben sich entgegen der Argumentation der Einsprechenden noch nicht die Merkmale 1.4 bis 1.5. Diese setzen voraus, dass sich die Vakuumdämmplatte zwischen der inneren und äußeren Platte befindet und unter Bildung eines Zwischenraums zwischen der inneren und äußeren Platte abschnittsweise zurückversetzt verläuft. Jedoch sind die innerhalb der Aluminiumfolie 4 und der Hochbarrierefolie 6 angeordneten Bauteile 2, 5 integraler Bestandteil der Vakuumdämmplatte und können daher nicht als Bauteile angesehen werden, die außerhalb der Vakuumdämmplatte angeordnet sind. Letztlich führt das Einsetzen der durch die Umhüllung 4, 6 definierten Vakuumdämmplatte anstelle der Mineralfaserplatte 25 somit zu einem Einhausen durch die übrigen, um sie herum angeordneten Platten 18, 24. Wie zu Variante a) dargelegt, wird der Fachmann ausgehend von diesem Aufbau nicht in naheliegender Weise von diesem Aufbau der Seitenwandung abweichen und eine Verbundplatte gemäß Merkmal 1.3 vorsehen. Selbst unterstellt, der Fachmann würde die Mineralfaserplatte 25 durch eine Vakuumdämmplatte 1, 2, 4, 5, 6 ersetzen, die zusätzlich, wie in der Druckschrift D12 in Figur 1 gezeigt sowie Absatz [0026] beschrieben, beidseitig mit einer weiteren Platte 3 abgedeckt ist, so führt auch dies nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Zwar entspricht dieser Aufbau einer Verbundplatte gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 des Anspruchs 1. Jedoch schließen die Außenkanten der Platten 3 (innere und äußere Platte) bündig mit der durch die Umhüllung der Aluminiumfolie 4 und der Hochbarrierefolie 6 definierten Vakuumdämmplatte ab. Wie oben ausgeführt, ist der Konstruktionsschaum 5 innerhalb der Vakuumdämmplatte angeordnet und bildet somit keinen zurückversetzten Zwischenraum der Vakuumdämmplatte gemäß Merkmal 1.5. Diese konstruktive Gegebenheit bleibt zwangsläufig erhalten, wenn der Fachmann die Mineralfaserplatte 25 (Fig. 4B der D11) durch die Verbundwärmedämmplatte 10 gemäß der Fig. 1 der Druckschrift D12 ersetzt.
Eine Kombination der Druckschriften D12 und D11 gemäß der Variante c) ist für den Fachmann abwegig. Bei einem derartigen Aufbau besteht an der Schnittstelle zwischen der eingesetzten Verbundwärmedämmplatte 10 ein von außen nach innen durchgängige Stoßfläche mit den weiteren Wärmedämmplatten. Dies wird der Fachmann aber gerade zu vermeiden versuchen, da diese Stoßfläche einen nachteiligen Wärmefluss im Brandfall zur Folge hätte.
Auch aus den übrigen Druckschriften ergibt sich keine Veranlassung, eine entsprechende Verbundplatte auszubilden.
2. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 12 ist ebenfalls patentfähig.
a) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 12 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Der Sicherheitsschrank weist u. a. ein Türband auf, das sowohl mit dem Kern der Seitenwandung als auch mit dem Kern der Tür verbunden ist (Merkmal 12.5). Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren lediglich die Druckschriften D4, D10 und D11 ein Türband.
Die Druckschrift D10 offenbart einen hitzebeständigen Schrank (Merkmal 12.1), vgl. die Fig. 1 und 3 sowie die S. 6, vorletzter Absatz, mit einem Außenkorpus 12 und einem Innenkorpus 14. Der Innenkorpus 14 besteht aus zumindest zwei miteinander verklebten Schichten aus Dämmplatten, vgl. die S. 4, vorletzter Absatz. Sowohl die Seitenwandungen als auch die Tür dieses Sicherheitsschranks weisen somit einen Kern gemäß Merkmal 12.2 auf. Der Außenkorpus 12 besteht aus Metall, vgl. S. 2, mittlerer Absatz, wobei die in der Fig. 1 dargestellten Zwischenräume 56 zwischen dem Innenkorpus 14 und dem Außenkorpus 12 ausgeschäumt werden, vgl. S. 3, 3. Absatz. Der Kern ist somit außenseitig durch ein Metallblech verkleidet (Merkmal 12.4). In der Figur 1 ist ein Türband gezeigt, das zwischen dem linksseitigen Stoß der Tür 22 und dem Stoß der linken Seitenwand 20 angeordnet ist. Auf
den Aufbau des Türbands selbst geht die Druckschrift D10 in der Beschreibung zwar nicht ein, jedoch ergibt sich hieraus, dass die Tür an einer der Seitenwandung über ein Türband angelenkt ist (Merkmal 12.4). Beim Öffnen der Tür des Außenkorpus 12 muss zwangsläufig auch der entsprechende Bereich des Innenkorpus 14 mitgeöffnet werden. Hierzu sind Verbindungselemente 50, 52 vorgesehen, vgl. die S. 8, 2. Absatz, über die die Dämmplatte 30 des Innenkorpus 14 mit der Tür des Außenkorpus 12 derart verbunden ist, dass beim Verschließen des Außenkorpus 12 durch die Tür 22 der Innenkorpus durch die Dämmplatte ebenfalls verschlossen wird. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden, handelt es sich bei diesem konstruktiven Aufbau nicht um eine mittelbare Verbindung des Türbands mit dem Kern der Tür. Hinsichtlich des Türbands ist die Offenbarung der D10 auf das in Fig. 1 Dargestellte begrenzt. Kraftschlüssig verbunden im Sinne des Streitpatents ist der türseitige Kern 30 mittels der Verbindungselemente 50, 52 lediglich mit der Tür 22 des Außenkorpus 12, jedoch nicht mit dem Türband. In Fig. 1 ist nur ein Türband zwischen dem Stoß der Seitenwandung 20 des Außenkorpus und dem Stoß der Tür des Außenkorpus dargestellt, so dass aus der Offenbarung der D10 letztlich nur entnommen werden kann, dass das Türband mit dem Außenkorpus und nicht mit dem Kern der Seitenwandung und der Tür verbunden ist.
Der Sicherheitsschrank wie in der Druckschrift D4 beschrieben und gezeigt (Merkmal 12.1), weist Seitenwandungen und eine Tür auf, vgl. die Absätze [0011], [0018] und [0019] sowie Fig. 1, die jeweils einen, durch zwei miteinander verbundenen Platten gebildeten Kern aufweisen (Teilmerkmal 12.2). Die Tür ist an einer der Seitenwandungen über ein Türband 17 angelenkt, wobei das Türband 17 sowohl mit dem Kern der Seitenwand, als auch mit dem Kern der Tür verbunden ist (Merkmale 12.4 und 12.5). Ein Kern mit einem Sandwichaufbau, der demgemäß zumindest drei Schichten aufweist (Teilmerkmal 12.2) und eine Außenverkleidung für den Schrank aus Metallblech (Merkmal 12.3) ist in der Druckschrift D4 jedoch nicht offenbart.
Die Druckschrift D11 offenbart in den Figuren 4A, 4B und 10 einen Sicherheitsschrank, dessen Seitenwandung und auch die Tür jeweils aus einem Sandwich- Aufbau aus mehreren Platten gebildeten Kern aufweisen (Merkmale 12.1 und 12.2). Die Tür ist, wie insb. in der Fig. 10 zu erkennen, an einer der Seitenwandungen über ein Türband S angelenkt (Merkmal 12.4), wobei das Türband sowohl mit dem Kern der Seitenwandung als auch mit dem Kern der Tür verbunden ist (Merkmal 12.5). Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 12 darin, dass der Kern außenseitig mit einem Metallblech verkleidet ist (Merkmal 12.3).
b) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 12 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D10. Diese offenbart den gattungsgemäßen Oberbegriff des Anspruchs 12.
Wie zur Neuheit dargelegt, zeigt die Fig. 1 dieser Druckschrift skizzenhaft ein am Außenkorpus 12, zwischen dessen Seitenwandung und Tür angeordnetes Türband. Dementsprechend entnimmt der Fachmann dieser Offenbarung eine Verbindung des Türbands zum einen mit der Seitenwand 20 des Außenkorpus 12 und zum anderen mit der Tür 22 des Außenkorpus. Warum der Fachmann von dieser Konstruktion abweichen sollte, erschließt sich nicht, denn die beschriebene technische Lehre der Druckschrift D10 führt ihn hiervon weg. Diese sieht vor, vgl. die S. 3, erster Absatz, den Außenkorpus und den Innenkorpus jeweils als selbsttragenden Schrank auszubilden. Aus diesem Grund ist die dem Verschluss (Tür) zugeordnete Dämmplatte des Innenkorpus über Verbindungselemente aus nicht hitzebeständigem Material mit der Tür befestigt, vgl. die S. 8, zweiter und dritter Absatz sowie S. 3, letzter Absatz. Dadurch werden der Außenkorpus 12 und der Innenkorpus 14 bei einer Hitzeeinwirkung im Brandfall weitgehend mechanisch entkoppelt. Der Fachmann wird daher gerade nicht von dieser mechanischen Entkopplung abweichen und das Türband mit der Dämmplatte (dem anspruchsgemäßen Kern) verbinden, weder zur Seitenwand hin, noch türseitig.
Die in der Druckschrift D10 beschriebene mechanische Entkopplung zwischen Außen- und Innenkorpus ist auch der Grund, weshalb eine Kombination mit einer der Druckschriften D4 oder D11 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 12 des Streitpatents führt. Denn diese setzt eine Befestigung des Türbands an der Seitenwand und der Tür des Außenkorpus voraus, den der Fachmann entsprechend übernehmen würde. Er würde daher allenfalls den Dämmplattenaufbau für den Innenkorpus abändern.
Auch ausgehend von einer der Druckschriften D4 oder D11 gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 12. Ein Hinweis darauf, der den Fachmann veranlassen könnte, von dem dort beschriebenen Schrankaufbau abzuweichen, ist diesen Druckschriften nicht zu entnehmen. Beide beschreiben in sich geschlossene Lösungen, so dass der Fachmann von dem jeweils vorgeschlagenen Aufbau, der, wie dort beschrieben, den Brandschutzanforderungen genügt, nicht abweichen wird. Eine zusätzliche Metallverkleidung würde einen nicht notwendigen Materialaufwand sowie eine zusätzliche Bodenlast des Sicherheitsschranks bedeuten, Mehraufwände die der Fachmann zu vermeiden sucht.
Die weiteren Druckschriften behandeln kein Türband, so dass auch sie nicht zum Gegenstand des Anspruchs 12 führen können.
3. Auch der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 13 ist patentfähig.
a) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 13 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart lediglich die Druckschrift D4, vgl. die Fig. 3, einen Sicherheitsschrank (Merkmal 13.1) mit Führungselementen (35, 36, 37, 38), die türbandseitig von der inneren Platte der Seitenwand sowie der inneren Platte der Tür ausgehen (Merkmal 13.2) und eine Relativbewegung parallel zur Schwenkachse der Tür zwischen dem Kern der Seitenwand und
dem Kern der Tür unterbinden (Merkmal 13.3). An der Tür 9 ist ein Führungselement (Arretierung 35) befestigt. Es ist als Stanzteil mit einem abgewinkelten freien Endabschnitt ausgebildet und weist einen Vorsprung (Schwert 37) auf (Merkmal 13.4). An der Seitenwand ist ein weiteres Führungselement angebracht, das über seine komplette Fläche eben an der Seitenwand befestigt ist. Ob nun der Vorsprung 37 des an der inneren Platte 11 befestigten Führungselements in einen Schlitz in dem Führungselement der Seitenwand eingreift, wie von der Einsprechenden vorgetragen, oder das Schwert 37 auf dem Führungselement der Seitenwand lediglich aufliegt und ein Schlitz in der Seitenwand ausgebildet ist, wie von der Patentinhaberin dargelegt, kann dahingestellt bleiben. Denn zumindest das über seine komplette Fläche an der Seitenwand befestigte Führungselement ist ersichtlich nicht als Stanzbiegeteil mit einem abgewinkelten freien Endabschnitt ausgebildet (Merkmal 13.5).
b) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 13 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Warum der Fachmann, in Unkenntnis des Streitpatents, von der in der Druckschrift D4 offenbarten Führung abweichen und beide Führungselemente als Stanzbiegeteile mit jeweils einem abgewinkelten Endbereich ausbilden sollte, kann der Senat nicht erkennen. Die Druckschrift D4 beschreibt dahingehend bereits eine geschlossene Lösung. Darüber hinaus befasst sich keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften mit derartigen Führungselementen, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, von der in Druckschrift D4 offenbarten Lösung abzuweichen.
4. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 15 ist ebenfalls patentfähig.
a) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 15 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Nach Merkmal 15.1 ist der beanspruchte Sicherheitsschrank ein Druckgasflaschen aufnehmender Sicherheitsschrank mit einem Rastermaß einer Breite von 60 cm sowie einer Feuerwiderstandsdauer G90.
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren die Druckschriften D1, D2, D4, D10 und D11 Schränke, die so ausgebildet sind, dass sie die Feuerwiderstandsdauer erhöhen und somit einen Sicherheitsschrank im Sinne des Streitpatents darstellen, umfassend Seitenwandungen, eine Bodenwandung sowie eine Tür.
Diese Druckschriften offenbaren jedoch keinen Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsdauer G90 in Form eines Druckgasflaschen aufnehmenden Sicherheitsschranks gemäß Merkmal 15.1. So beschreiben die Druckschriften D1 und D2 einen Tresor (vgl. D1, Absatz [0001], D2, Anspruch 5), die D4 eine brandschutzgetäfelte Tür eines Schranks, vgl. die Fig. 1 und Anspruch 1, die D10 einen Sicherheitsschrank für die Lagerung von Gefahrstoffen, vgl. Übergangsabschnitt S. 9 auf S. 10, und die D11 einen Brandschutzschrank zur Aufnahme elektronischer Geräte, vgl. Absatz [0002].
Darüber hinaus ist aus keiner dieser Druckschriften der explizite Sandwichaufbau der Seitenwandungen aus mehreren Platten mit den darin angegebenen Plattenarten und -stärken (Merkmale 15.2 bis 15.9) sowie den angegebenen konstruktiven Ausgestaltungen (Merkmale 15.10 bis 15.12) zu entnehmen.
b) Der Sicherheitsschrank gemäß Anspruch 15 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Der aus der Druckschrift D11 bekannte Sicherheitsschrank für elektronische Geräte weist eine Seitenwandung aus unterschiedlichen Materialien in einem Sandwichaufbau auf, vgl. die Fig. 4A, 4B, 6A und 6B sowie die Absätze [0043] und [0045]. Zwar wird der Fachmann durchaus im Rahmen seines Wissens und Könnens die dort angegebenen Materialen und deren Wandstärken variieren, um die erforderliche Feuerwiderstandsdauer für den Sicherheitsschrank zur Aufnahme elektronischer Geräte zu erzielen. Es ist jedoch kein Anlass ersichtlich, dass der Fachmann den für einen Sicherheitsschrank für elektronische Geräte vorgesehenen Sandwichaufbau auch für einen Sicherheitsschrank für Druckgasflaschen (Merkmal 15.1) übertragen würde, um dessen spezifische Anforderungen zur Einhaltung der Feuerwiderstandsdauer zu erfüllen. Darüber hinaus müsste er, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, die in der Druckschrift D11 vorgesehene Mineralfaserplatte durch eine Vakuumdämmplatte (Merkmal 15.4) ersetzen, außenseitig ein Metallblech vorsehen (Merkmal 15.8) und zusätzlich die Materialien und die Dicke der Schichten entsprechend der Merkmale 15.3 bis 15.9 wählen. Dies stellt aber eine Mehrzahl von Schritten zur Abwandlung des in der Druckschrift D11 beschriebenen Sicherheitsschrankes dar. Bereits deshalb beruht der Sicherheitsschrank nach Anspruch 15 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auch die weiteren Druckschriften D1 bis D10 und D12 offenbaren keine technischen Lehren, die entsprechende Hinweise zu einer Ausgestaltung eines Sicherheitsschranks für Druckgasflaschen geben.
5. Die auf die selbstständigen Patentansprüche 1, 13 und 15 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, 14 und 16 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen dieser Gegenstände und haben mit diesen Bestand.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
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