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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.01.2011 - 9 W (pat) 368/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 368/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssche
betreffend das Patent 199 46 544
…
BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 199 46 544 mit der Bezeichnung "Rohrleitung für ein Brems-, Kraftstoff- oder Hydrauliksystem in Kraftfahrzeugen", dessen Erteilung am 17. Februar 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. Mai 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.
Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.
II.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen. Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.
Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt
Ko