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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 6 PB 15/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PB 15/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 20.09.2002; OVG 1 A 1061/01.PVB
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten für verpflichtet gehalten, a) den Antragsteller vor der Vergabe von Leistungszulagen darüber im Einzelnen zu unterrichten und Einsicht in entsprechende Unterlagen zu gewähren, b) zur Abklärung verbliebener Unklarheiten ergänzende Erläuterungen und c) Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben. Es hat sich dabei auf den Informationsanspruch des Personalrats aus § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG sowie seine Überwachungsaufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gestützt. Mit seinem Ausspruch ist das Oberverwaltungsgericht zwar über die Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - (Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5) und vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - (Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14) hinausgegangen, durch welche dem Personalrat ein Anspruch auf Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten bzw. auf Mitteilung der Namen der Leistungszulagenempfänger zugesprochen wurde. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass das Oberverwaltungsgericht bei gleicher oder vergleichbarer Sachlage andere Rechtssätze zugrunde gelegt hätte als der Senat in den zitierten Entscheidungen. Vielmehr hatte das Oberverwaltungsgericht über einen Antrag zu entscheiden, welcher weiter reichte als die vom Senat seinerzeit beschiedenen Begehren. Diese waren nicht darauf gerichtet, dem Personalrat bereits vor Leistungsgewährung an die Beschäftigten Auskunft und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Deswegen brauchte der Senat in den zitierten Entscheidungen nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Befugnisse des Personalrats zwecks effektiver Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang haben.
Unterschrift
Bardenhewer Gerhardt Büge